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Bürgergeld: Das ändert sich für Menschen mit Behinderung

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Am Ende bleibt etwas mehr in der Tasche
Am Ende bleibt etwas mehr in der Tasche

Änderungen im SGB XII zum Jahr 2023

Mit dem 16. Dezember 2022 hat das Bundestag, nach umfangreichen Diskussionen mit dem Bundesrat das Bürgergeldgesetz, das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Dieser Beitrag befasst sich mit den sich aus dem Bürgergeldgesetz ergebenden Änderung für die SGB XII-Bezieher, die Sozialhilfeempfänger ab dem 1. Januar 2023, allerdings haben wir die Änderungen bei den Regelbedarfsstufen in einem gesonderten Artikel dargestellt.

Eine recht erhebliche Veränderung ergibt sich beim geschützten, anrechnungsfreien Vermögen. So wird gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Erhöhung des Barbetrags ab Januar 2023 das geschützte Vermögen von bislang 5.000 Euro auf nun 10.000 Euro erhöht.

Neuhinzugekommen ist eine Ergänzung des § 90 Absatz 2 SGB XII, konkret Nummer 10, wonach ab Januar 2023 ein angemessenes Kfz zum geschützten Vermögen gehört. Da sich das SGB XII insoweit an den Regelungen zum SGB II orientiert, vgl. § 12 Absatz 3 Nummer 2 SGB II ist ein Fahrzeug noch angemessen, wenn sein Verkehrswert 7.500,00 € nicht überschreitet.

Es hat sich auch der Mehrbedarf bei der Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM), bei einem anderen Leistungsanbieter oder einer vergleichbaren tages­strukturierenden Maßnahme, § 42b SGB XII, erhöht. Der Betrag für die Mehraufwendung steigt zum 1. Januar 2023 von 3,57 Euro auf nun 3,80 Euro je Person und Arbeitstag. Der Mehrbedarf, der zusätzlich gemäß § 42b Absatz 2 Satz 3 SGB XII gedeckt wird beläuft sich auf ein Dreißigstel des Betrages, der in § 2 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltordnung festgelegt wird. Das sind seit 2023 monatlich 144,00 Euro und damit sind ein Dreißigstel 3,80 Euro. Der Gesetzgeber geht, um zu verhindern, dass jeden Monat nachgeprüft werden muss, an wie vielen Tagen die leistungsberechtigte Person in der WfbM gearbeitet und am Mittagessen teilgenommen hat, davon aus, dass ein Mitarbeiter in einer WfbM bei einer 5-Tage-Woche durchschnittlich 19 Tage im Monat arbeitet. Dabei sind zum Beispiel Feiertage, Urlaub oder Erkrankung in Anrechnung gebracht worden. So kommt man zu einem Mehrbedarf in Höhe von 72,20 Euro im Monat. Bei weniger Arbeitstagen reduziert sich dieser Betrag entsprechend.

Die Erhöhung des Regelsatzes wirkt sich auch auf den sogenannten Barbetrag aus. Dieser ist nach § 119 SGB IX wichtig, denn es ist der Betrag, der der leistungsberechtigten Person in einer besonderen Wohnform nach Abzug der Kosten für den Lebensunterhalt verbleiben muss. Dieser Betrag ist von 121,23 Euro im Jahr 2022 gemäß §§ 27a Absatz 3, 27b Absatz 3 Nr. 1 SGB XII auf 135,54 Euro ab Januar 2023 gestiegen.

Im SGB XII ist es zwar auch zu einer Änderung der Kosten der Unterkunft gekommen, diese gilt allerdings nicht für die Bewohner von besonderen Wohnformen. In § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 5 SGB XII wurde eine sogenannte Karenzzeit von zwei Jahren ab Leistungsbeginn festgeschrieben. In dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, auch wenn sie unangemessen hoch sind. Dies gilt nach § 35 Absatz 6 SGB XII aber nicht für Menschen, die in einer Unterkunft nach § 42a SGB XII, unter anderen werden hiervon die besonderen Wohnformen erfasst, wohnen.

Und dann sei noch auf den § 140 Absatz 1 SGB XII hingewiesen, nachdem diese Karenzzeit erst ab dem 1. Januar 2023 und nicht für Zeiträume in der Vergangenheit gilt.

Bild
Oliver Totter
Verbandsjurist
Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V.
Abtstraße 21
50354 Hürth

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