Die Regelbedarfsstufen („Regelsätze“) des SGB XII haben sich zum 1. Januar 2023 geändert. Der Bundestag hatte am 16. Dezember 2022, nach der Beteiligung des Bundesrates und der Einschaltung des Vermittlungsausschusses, dass Bürgergeldgesetz, das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht der Wandel des SGB II vom Hartz-IV-Gesetz zum Bürgergeldgesetz, aber das Gesetz wirkt sich auch auf das SGB XII und seine Regelbedarfsstufen aus.
Die Regelbedarfsstufe 1, die die Leistung für alleinstehende Volljährige beinhaltet, hat sich zum 1. Januar auf 502 Euro erhöht, die Regelbedarfsstufe 3, die auch für Bewohner besonderer Wohnformen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, gilt, hat sich zum 1. Januar 2023 auf 451 Euro erhöht. Hier die
Regelbedarfsstufe | Personengruppe | Regelsatz |
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Regelbedarfsstufe 1 | Volljährige Alleinstehende | 502 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 | Volljährige Partner | 451 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 | SGB XII: Volljährige in Einrichtungen | 402 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 | Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahre | 420 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 | Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahre | 348 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 | Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre | 318 Euro |
Es zeigt sich im Vergleich mit dem Vorjahr, dass sich jede der drei Regelbedarfsstufen, nicht wie im letzten Jahr um einen Betrag in Höhe von 3,00 Euro erhöht hat, sondern, dass es gerade für die Regelbedarfsstufe 1 eine Erhöhung um 53,00 Euro gibt.
Das Bürgergeldgesetz führt dazu, dass sich die Berechnung der Anpassung der Regelsätze ändert. Diese wird künftig in zwei Schritten errechnet, vgl. § 28 a SGB XII. So soll die Preisentwicklung in Zeiten der Preissteigerungen („Inflation“) besser abgebildet werden. Der erste Schritt entspricht dem bisherigen Prozedere. Danach werden die Regelsätze mit Hilfe eines Mischindexes fortgeschrieben, der zu 30 Prozent die Entwicklung bei den Löhnen und zu 70 Prozent die Preisentwicklung berücksichtigt. Grundlage sind dabei jeweils die Daten aus dem zweiten Quartal des Vorvorjahres der Erhöhung und aus dem ersten Quartal des Vorjahres. Für die anstehende Erhöhung wären dies die Daten von Juli 2021 bis Juni 2022. Würde man die Erhöhung allein nach diesem Mechanismus berechnen, würde sich der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene von 449 Euro auf 469 Euro erhöhen.
In einem zweiten Schritt wird nun die zu erwartende künftige Inflation einbezogen. Dazu wird ab 2023 mit den aktuellsten verfügbaren Daten die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich berücksichtigt. Dazu wird der sich aus der Fortschreibung der Veränderungsrate des Mischindexes (1. Schritt, siehe oben) ergebende Eurobetrag noch einmal fortgeschrieben. Und die Höhe dieser Fortschreibung ergibt sich für 2023 aus dem Vergleich der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im zweiten Quartal 2022 gegenüber dem zweiten Quartal 2021. Konkret bedeutet dies laut Gesetzesbegründung: „Der regelbedarfsrelevante Preisindex hat sich im zweiten Quartal 2022 gegenüber dem zweiten Quartal 2021 um 6,9 Prozent erhöht. Die sich aus dem ersten Fortschreibungsschritt ergebenden nicht gerundeten Zwischenbeträge sind deshalb um 6,9 Prozent zu erhöhen.“ Und das führt dann zu einer weiteren Erhöhung des Regelsatz von 469,00 Euro auf nun 502,00 Euro.
Hinter den Regelbedarfsstufe steht ein Warenkorb und die Veränderung der Preise der in ihm abgebildeten Waren führt dann auch zur Veränderung der Regelbedarfsstufen siehe die 70 Prozent Preisentwicklung innerhalb des Mischindex (1. Schritt). Dies wird durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) umgesetzt. Die konkrete Zusammensetzung der Regelbedarfsstufe durch einen entsprechenden Warenkorb, wie es in den vorherigen Jahren durch Regelbedarfsermittlungsgesetz geschah, war in 2022 zeitlich nicht mehr möglich, denn das Bürgergeldgesetz wurde ja am 16. Dezember 2022 endgültig beschlossen. Deshalb wurden die Regelsätze für das Jahr 2023 ausnahmsweise durch der Bürgergeldgesetz festgesetzt. Der Gesetzgeber hat dies wie folgt formuliert: „Weil eine Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 SGB XII Termin zum 31. Oktober 2022 nicht mehr erlassen werden kann, erfolgt die Festsetzung ausnahmsweise durch Gesetz.“
Wer dies genauer nachlesen möchte, den darf ich auf die Ausführungen zu §§ 28 a, 134 SGB XII in der Gesetzesbegründung, BR-Drucksache 456/22, Seiten 118 ff, 128 f verweisen.
Es wird sich zeigen, ob diese Erhöhungen auch tatsächlich ausreichen, um die aktuellen Preissteigerungen abzufangen. Denn auch nach der Erhöhung des Regelsatzes um 53,00 Euro kann man sich schon fragen, ob der sich, rein rechnerisch, aus dem Warenkorb, der dem Regelsatz zugrunde liegt, ergebende monatliche Betrag für Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak in Höhe von 165 Euro (gegenüber zuvor 150,93 Euro) ausreicht, um aktuell den entsprechenden Bedarf zu decken.
Gegenüberstellung der Neuerungen im SGB II / SGB XII zum 1. Januar 2023 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz), das Bürgergeldgesetz.
Bei einigen Vorhaben im Bereich des SGB II die ab 1. Juli 2023 gelten, finden sich die geplanten gesetzlichen Regelungen zum Teil noch nicht in den aktuellen Gesetzestexten.
Für Hinweise auf gesetzliche Regelungen, die hier nicht erwähnt worden sind, ist der Autor dankbar.
Regelbedarf | SGB II | SGB XII |
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Regelbedarfsstufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigen Partnern: 502 Euro | Alleinstehende / Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigen Partnern: 502 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 | Volljährige Partner von Empfängern der Leistungen nach RBS je 451 Euro | Volljährige Partner von Empfänger der Leistungen nach RBS 1 oder Personen die in besonderen Wohnformen leben (§ 42a SGB XII): je 451 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 | Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre) oder Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen | Volljährige die Leistungen nach § 27b SGB XII, notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, erhalten: 402 Euro |
Die Neuregelungen des Bürgergeldgesetzes im SGB II / SGB XII, Oliver Totter Lebenshilfe NRW