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Schulbegleitung auch für Offenen Ganztag!

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26. Nov 2015

Der Landesausschuss Kindheit und Jugend fordert den Gesetzgeber auf, den Offenen Ganztag als schulisches Bildungsangebot anzuerkennen, damit die Kosten für die Begleitung als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden.

Kinder mit Behinderung haben in NRW seit dem Schuljahr 2014/2015 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule. Die Teilnahme an dem Unterricht ist häufig nur durch eine Begleitung der Kinder möglich.

Während die Begleitung der Schüler durch Integrationshelfer im Unterricht meist gewährleistet ist, erfolgt im Offenen Ganztag oft keine Begleitung. Hintergrund ist die ungesicherte Finanzierung der Schulbegleitung im Offenen Ganztag. Anträge der Eltern auf Kostenübernahme der Schulbegleitung beim zuständigen Sozialamt werden regelmäßig abgelehnt.

Grund für die Ablehnung ist die unklare rechtliche Grundlage. Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Nach § 54 Abs. 1, Nr. 1 SGB XII zählen dazu die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Und hier liegt das Problem. Die Offenen Ganztagsangebote sind freiwillige Angebote. Sie unterliegen daher nicht der allgemeinen Schulpflicht. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 54 Abs. 1, Nr. 1 SGB XII die Vorbereitung zum Besuch der Schule. Nicht gesetzlich geregelt ist, ob auch die Angebote des Offenen Ganztags schulische Bildungsangebote sind bzw. auf den Besuch der Schule vorbereiten.

Schülerinnen und Schüler mit Behinderung benötigen für die gleichberechtigte Teilhabe am Schulunterricht häufig einer begleitenden Vorbereitung. Gerade ihnen muss es möglich sein, die wertvollen Angebote des Offenen Ganztags zu besuchen. Die Angebote des Offenen Ganztags zielen insgesamt auf die Vermittlung von Fähigkeiten ab, die den Schülern die Teilnahme am Unterricht erleichtern. Unstreitig ist dies für die Hausaufgabenbetreuung, die einen unmittelbaren Bezug zu den Lerninhalten aufweist. Aber auch Arbeitsgemeinschaften, mit kreativen und spielerischen Inhalten, zielen regelmäßig auf die Vermittlung von Fähigkeiten ab, die insbesondere Schüler mit Behinderungen den Schulbesuch zumindest erleichtern. Im Rahmen der Angebote des Offenen Ganztags werden die motorischen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten gefördert, wodurch weitergehende soziale und sprachliche Kompetenzen, Frustrationstoleranz, etc. entwickelt werden, die der Bewältigung des Schulalltags im Regelunterricht dienlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme der Schüler mit Behinderung am Ganztagsangebot regelmäßig dazu beiträgt, die soziale Situation der Kinder im Klassenverband zu verbessern. Der Kontakt zu nicht behinderten Mitschülern wird hierdurch intensiviert und die Akzeptanz der Schüler mit Behinderung wird verbessert (soziale Integration bzw. Inklusion).

Eine Teilnahme an den Angeboten des Offenen Ganztags ist Schülerinnen und Schülern mit Behinderung meist nur in Begleitung durch Integrationshelfer möglich. Der Landesausschuss Kindheit und Jugend fordert den Gesetzgeber daher auf, den Offenen Ganztag als schulisches Bildungsangebot anzuerkennen, damit die Kosten für die Begleitung als Eingliederungshilfeleistung vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

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