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Steigende Heiz- und Stromkosten

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Was sollen Bezieher von Sozialleistungen tun?

Die Diskussion um steigende Heiz- und Energiekosten ist in aller Munde und jeder fragt sich, wie er damit umgehen soll. Diese Frage trifft dann insbesondere Personen, die Sozialhilfeleistungen (SGB XII) beziehen und gerade hier stellt sich die Frage, wie man mit solchen erhöhten Abschlagsforderungen umgeht. Wir wollen etwas ausführlicher auf den rechtlichen Hintergrund der Kostenübernahme der Heiz- und Energiekosten im SGB XII eingehen und einen Hinweis zum Vorgehen geben.

Wir befassen uns hier mit den steigenden Abschlagszahlungen für die Heizkosten. Die Nebenkosten­abrechnungen, die aktuell in 2022 an die Mieter gehen, rechnen das Jahr 2021 ab und in 2021 gab es noch nicht die aktuellen, kriegs- und inflationsbedingten Preissteigerungen.

Vorab zunächst der Hinweis zum Vorgehen. Die Betroffenen sollten sofort, wenn sie die Erhöhung der Heizkosten, bzw. die Erhöhung von Abschlägen in den Händen halten, beim zuständigen Sozialamt den Antrag auf Übernahme der gestiegenen Kosten stellen. Mit sofort ist hier wirklich sofort gemeint. Der § 44 Absatz 2 SGB XII gibt nämlich vor, dass die Leistungen zur Deckung dieses Bedarfs nicht für Zeiten vor dem Kalendermonat erbracht werden, in dem der Antrag gestellt wird. Der Punkt ist also der, dass wenn die leistungsberechtigte Person den Antrag auf Deckung des gestiegenen Bedarfs im Monat nach Zugang der Erhöhungsforderung stellt, dann besteht in diesem Monat der Bedarf nicht mehr, da er ja im Monat zuvor entstand und damit hat die Person keinen Anspruch mehr. Deshalb kann den Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII nur geraten werden, sofort den Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Im Falle der Ablehnung kann dann in Ruhe (unter Beachtung der Widerspruchsfrist) der Bescheid geprüft und das weitere Vorgehen überlegt werden.

Zu den Sozialhilfeleistungen, den Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Alter nach dem vierten Kapitel des SGB XII, gehören unter anderem die Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 35 SGB XII. Danach werden die Kosten der Unterkunft, also die Kosten für die Kaltmiete und die gemäß Betriebskostenverordnung umlegbaren Nebenkosten und Heizung sowie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser, vgl. § 27 Absatz 1 SGB XII, vom örtlich zuständigen Sozialamt übernommen. Dabei werden die örtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen und anders wie beim Regelsatz, gibt es keinen bundeseinheitlichen Satz hierfür. Dies begründet sich allein schon mit den unterschiedlichen Unterkunftskosten in Großstädten und im ländlichen Bereich. Eine pauschale Kostendeckung würde das Risiko beinhalten, dass anspruchsberechtigte Personen trotz der Leistung des Sozialamtes nicht genügend Geld zur Deckung ihrer Unterkunftskosten erhalten.

Die Angemessenheit der Kosten der Wohnung orientiert sich an der örtlichen Kaltmiete. Im Gesetz selbst ist dies nicht geregelt, allerdings geht das Bundessozialgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R zur Berechnung der Miete (Stichwort Produkttheorie, angemessene Kosten der Unterkunft = angemessene Wohnungsgröße mal angemessener Quadratmeterpreis) von der Kaltmiete aus. Als Grundlage für die Feststellung des angemessenen Quadratmeterpreis wird regelmäßig auf den örtlichen Mietspiegel zurückgegriffen und diese Mietspiegel weisen die Kaltmiete aus. Sollte kein örtlicher Mietspiegel vorliegen, so kann hilfsweise auch auf die Werte aus der Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden. Im Wohngeldgesetz geht der Gesetzgeber immer von der Kaltmiete aus.

Nun gibt es in § 42 a Absatz 5 Satz 3 SGB XII bei der Übernahme der Wohnungskosten in der besonderen Wohnform die Regelung, dass man sich an der Warmmiete und nicht an der Kaltmiete als Kriterium der Angemessenheit orientiert. Es stellt sich die Frage, warum die Gesetzgeber nun diese unterschiedlichen Herangehensweisen gewählt hat. Laut der Gesetzesbegründung zu § 42a Absatz 5 SGB XII soll die Angemessenheitsgrenze für alle Bewohner einer besonderen Wohnform gleich hoch sein. Hier gab es vor in Kraft treten des § 42 a SGB XII im Januar 2020 die Situation, dass die leistungsberechtigte Person Leistungen eines Sozialhilfeträger für die Komplexleistungen (Leistungen der Eingliederungshilfe, Kosten der Unterkunft und Stellung des Regelsatzes) bezog, obwohl sie gar nicht in dessen Zuständigkeitsbereich lebte. Dieser Sozialhilfeträger orientierte sich bei den Wohnungskosten dann aber oftmals an den in seinem Zuständigkeitsbereich angemessenen Kosten der Wohnung. Dies wollte der Gesetzgeber mit Beginn des Jahres 2020 verhindern und maßgeblich sind nun die Aufwendungen, die die in Einpersonenhaushalten lebenden Menschen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Trägers haben. Es ist also auf die örtlichen Verhältnisse des Trägers abzustellen ist, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlichkeiten der besonderen Wohnform liegen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kosten für Strom von der leistungsberechtigten Person aus ihrem Regelsatz zu bezahlen sind. Sie werden dort im Jahr 2022 mit einem Anteil von 38,07 € erfasst, vgl. § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz.

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