E-Mail
E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?

Telefon
Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
02233 93245-0

Rechtsinfo: Schnittstelle Eingliederungshilfe / Pflege: hier Assistenzleistungen

Vorlesen

Von Christoph Esser

Assistenzleistungen können sowohl als Leistung der Eingliederungshilfe als auch als Leistung der Pflege-versicherung erbracht werden.

Es besteht insoweit eine Schnittstelle. Zunächst ist jedoch zu klären,an welcher Schnittstelle geprüft wird. Es gibt zum einen (1) die Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege und zum anderen (2) die Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege. Pflege meint dabei die Leistungen, die als Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erbracht werden. Hilfe zur Pflege ist hingegen die in der Sozialhilfe geregelte nachrangige Leistung. Nachrangigkeit bedeutet, diese Leistung wird erst dann erbracht, wenn alle übrigen Möglichkeiten (insbesondere die vorrangige Leistungsverpflichtung der Pflegekasse) ausgeschöpft wurden.

Schnittstelle Eingliederungshilfe/ Pflege:

  • Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung sind gleichrangig (vgl. § 13 Absatz 3 Satz 3 SGB XI). D.h., der Eingliederungshilfeträger kann nicht pauschal auf eine angebliche Vorrangigkeit der Leistung nach dem SGB XI und an die Pflegeversicherung verweisen;
  • die Vorschrift soll bis 2019 evaluiert werden: viele Abgrenzungsfragen werden aktuell in einem Modellprojekt des LVR gemäß Artikel 25 Abs. 3 BTHG erörtert;
  • Assistenzleistungen können im Rahmen der Eingliederungshilfe oder der Pflegeversicherung erbracht werden. Hintergrund ist, dass durch den seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht mehr nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgungumfasst, sondern auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen, psychische Problemlagen sowie die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakte. Leistungen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sind ausdrücklich Teil der Leistungen dergesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. § 36 SGB IX);
  • bei der Zuordnung kommt es daraufan, welchen Zweck die Leistunghat: Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung dienen dazu, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, insbesondere bei den Assistenzleistungen;
  • besteht ein Bedarf an Pflege- und an Teilhabeleistungen sind die Bedarfe im Teilhabeplan entsprechend abzubilden. Der Teilhabeplan der Rehabilitationsträger dient der Koordinierung der Rehabilitationsträger und soll eine Abstimmung der verschiedenen Leistungen hinsichtlich Art, Umfangund Ziel ermöglichen. Der Gesamtplan, der den Eingliederungshilfebedarf abbildet ist Teil des Teilhabeplans.

    Schnittstelle Eingliederungshilfe/ Hilfe zur Pflege

  • Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, deren Bedarf nicht ausreichend durch die Leistungen der Pflegekasse abgedeckt wird und die ihren darüber hinausgehenden Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können;
  • da die Hilfe zur Pflege eine nachrangige Leistung ist, muss zuvor geprüft werden, ob alle anderen Möglichkeiten (insbesondere die Leistungen der Pflegekasse) ausgeschöpft wurden; ein Verweis auf eine vorherige Antragstellung bei der Pflegekasse ist somit grds. richtig;
  • Hilfe zur Pflege umfasst einen Anspruch auf häusliche Pflegehilfe für Pflegebedürftige, mit einem Pflegegrad 2-5 (siehe § 64 b SGB XII). Bei Pflegegrad 1 gibteinen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für hauswirtschaftliche Hilfe (siehe § 66 SGB XII).

    Fazit

Die Schnittstellenproblematik besteht weiter. Viele Abgrenzungsfragensind nicht geklärt. Entscheidend ist die Frage nach dem Zweck der Leistung.

Soweit bei Ihnen konkrete Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Schnittstelle auftauchen, kön-nen Sie diese gerne an uns weiterleiten. Insbesondere Beispiele aus der Praxis sind wichtig, um diese in die Evaluation mit einzubeziehen. Wir werden diese Beispiele daher an den LVR (Träger des Modellpro-jektes) weiterleiten.

Unbefriedigend bleibt, dass viele Fragen in dem Zusammenhang voraussichtlich erst abschließend durch die Rechtsprechung der Gerichte geklärte werden können.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen