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Minimale Anpassungen bei Regelbedarfsstufen

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Nachdem das Bundeskabinett mit dem 15. September 2021 die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs­verordnung 2022 (RBSFV 2022) gebilligt hatte, hat nun auch der Bundesrat am 8. Oktober 2021 dieser Verordnung zugestimmt. Damit erhöhen sich die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) sowie in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2022.

Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich somit für die Regelbedarfsstufen des SGB XII neue monatliche Regelsätze. Die Regelbedarfsstufe 1, die die Leistung für alleinstehende Volljährige beinhaltet, wird ab 1. Januar auf 449 Euro erhöht, die Regelbedarfsstufe 2, die auch für Bewohner besonderer Wohnformen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, gilt, erhöht sich ab Januar 2022 auf 404 Euro. Hier die Änderungen der Regelbedarfsstufen für Erwachsene in der Übersicht:

  • Regelbedarfsstufe 1: Volljährige Alleinstehende: 449 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2: Volljährige Partner: 404 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen 360 Euro

Es zeigt sich im Vergleich mit dem Vorjahr, dass sich jede der 3 Regelbedarfsstufen, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, um einen Betrag in Höhe von 3,00 Euro erhöht hat.

Die übrigen Regelbedarfsstufen, die die Bedarfe von Kindern erfassen, erhöhen sich wie folgt:

  • Regelbedarfsstufe 4, Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahre 373 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5, Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahre 311 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6, Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre 285 Euro

Im Weiteren wurden die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2022 beginnenden Schulhalbjahre erhöht. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2022 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

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