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Bundesmeldegesetz – Meldepflicht gilt auch für Wohnstätten

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07. Dez 2015

Meldepflichtig nach dem Bundesmeldegesetz sind auch Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.

Von Christoph Esser

Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Meldepflichtig sind nach dem Gesetz auch Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen. Die Meldepflicht gilt für Personen, die sich mindestens drei Monate in der Einrichtung aufhalten und nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. 

Bei Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtung bezieungsweise die von ihnen beauftragten Personen die Pflicht, die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen. Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die von der Einrichtung gemeldeten Personen sind über die Meldung zu informieren. Ist für eine Person ein gesetzlicher Betreuer bestellt, obliegt diesem die Pflicht zur An- und Abmeldung.

Die Mitwirkungsverpflichtung gilt auch für soziale Einrichtungen beziehungsweise Dienste, die Wohnungen an Nutzer oder Klienten vermieten. Als Wohnungsgeber sind sie ebenfalls verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Die Bestätigung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Verstöße gegen das Meldegesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

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