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Finanzministerium passt Umsatzsteuerer moderner Teilhabeleistung an

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02. Mai 2016

Das Bundesfinanzministerium passt die als Nachteilsausgleich gewährte Umsatzsteuerermäßigung auf Forderung von Lebenshilfe NRW Vorsitzendem Uwe Schummer, MdB an.

Das Bundesfinanzministerium passt die als Nachteilsausgleich gewährte Umsatzsteuerermäßigung auf Forderung von Lebenshilfe NRW Vorsitzendem Uwe Schummer, MdB an. Zuletzt hatte die Finanzverwaltung Niedersachsen die Umsatzsteuerermäßigung restriktiv ausgelegt. „Diese Praxis der Finanzämter drohte, auch in anderen Bundesländern Schule zu machen“, erklärte Uwe Schummer besorgt um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt.

Begründet wurde die restriktivere Auslegung durch die niedersächsischen Finanzbehörden damit, dass die Umsatzsteuerermäßigung nur für Produktionsumsätze des eigenen Werkstattbereiches gelte. Dienstleistungen oder sonstige Leistungen, die durch Menschen mit Behinderung erbracht werden, waren hiervon ausgenommen. Dies hätte bedeutet, kreative, sich öffnende Werkstätten mit modernen Ideen für ausgelagerte Beschäftigung von Menschen mit Behinderung wären mit einem höheren Umsatzsteuersatz bestraft worden. Aus diesem Grund wand Schummer sich, mit der Bitte um eine Klarstellung, mit seiner stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, Gitta Connemann MdB, an das Bundesfinanzministerium. „Kooperationen zwischen Einrichtungen und regionalen Arbeitgebern müssen gefördert werden, um Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Neben strukturellen Verbesserungen, die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes auf den Weg gebracht werden müssen, sind vor allem positive Anreize für alle Beteiligten nötig, um mehr inklusive Arbeitsangebote zu schaffen“, sagte Schummer.

Ergebnis waren mehrere Verhandlungsrunden zwischen Bund und Ländern aus der die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 folgte.

„(12) Bei Werkstätten für behinderte Menschen (§68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehören sowohl der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind zum Zweckbetrieb. Für die Frage, ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 66 Nr. 3 Buchstabe a AO entsprechend.“

„Ich freue mich, dass künftig dem Engagement der Werkstätten, neue Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung zu schaffen, von Seiten der Finanzverwaltung keine Hürden mehr in den Weg gestellt werden“, sagt Schummer zum Ergebnis der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern.

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