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Nach der Staatenprüfung Deutschlands: Umsetzung der UN-BRK in NRW jetzt!

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Gemeinsame Forderungen der Behindertenverbände und -organisationen

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Im 26. März 2009 trat in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft und hat den Rang eines Bundesgesetzes. Spätestens mit dem Inkrafttreten sind alle staatlichen Stellen in Deutschland dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu ergreifen, um die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen Lebensbereichen sicher zu stellen. Während die Organisationen der Menschen mit Behinder­ungen schon damals eine schnelle Umsetzung forderten, sprachen viele Verantwortungsträger von einem „Generationenprojekt“, das nur nach und nach umgesetzt werden könne. Zwischenzeit­lich sind 15 Jahre vergangen. Nach dem Maßstab des Zeitraums einer Generation ist damit „Halbzeit“ – und wir ziehen Bilanz unter Einbeziehung der Empfehlungen des Staaten­prüfver­fahrens der Vereinten Nationen.

Am 29. / 30. August 2023 fand die zweite Prüfung der Umsetzung der UN-BRK in Deutschland durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen statt. Am Ende des Staaten­prüfverfahrens stehen die neuen „Abschließenden Bemerkungen zum 2. / 3. Staatenbericht
Deutsch­lands“ des Ausschusses, in denen dieser Empfehlungen und Forderungen an Deutschland richtet, wie die UN-BRK besser umgesetzt werden soll. Bund, Länder und Kommunen sind aufge­rufen, sich der Umsetzungsaufträge in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzunehmen. Die Empfehlungen setzen damit wegweisende Akzente für die weitere Umsetzung der UN-BRK auch in NRW. Im Zentrum der Kritik des UN-Ausschusses an Deutschland steht das immer noch hoch­entwickelte System von Sonderstrukturen – in der Bildung, bei der Beschäftigung in Werkstätten oder bei der Unterbringung in großen stationären Wohneinrichtungen, mit der dringenden Empfehlung der Entwicklung und Umsetzung von zielgerichteten politischen Strategien zur Dein­stitution­­alisierung, damit Menschen mit Behinderung selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Darüber hinaus bedürfe es deutlich strengerer gesetzlicher Vorgaben zur Umsetzung von Barrierefreiheit im privaten Sektor, etwa im Wohnungsbau oder im Gesundheits­sektor. Zudem müsse die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen geachtet und Maßnahmen zu Zwangsvermeidung und Gewaltschutz in psychiatrischen Einrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe dringend verstärkt werden.

Die Prüfung der Vereinten Nationen hat deutlich gemacht, dass Deutschland nicht genug tut, um seine verbindlichen Verpflichtungen aus der UN-BRK zu erfüllen.

Wir erwarten, dass sich die Landesregierung NRW stärker für Inklusion und die Selbstbestim­mung von Menschen mit Behinderungen einsetzt und wirksame Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK gemäß den folgenden Ausführungen ergreift.

1. Arbeitsmarkt

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Arbeit in einem inklusiven Arbeits­markt. Diese Arbeit muss den Lebensunterhalt sichern und frei gewählt werden können.

Der Zugang zum Arbeits­markt funktioniert hochgradig selektiv und bleibt Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu oft verwehrt. Seit einem Jahrzehnt steigt die Zahl der arbeitslosen schwerbe­hinderten Menschen in NRW wieder an, auch gegen allgemein positive Trends. Menschen mit Behin­derung sind nicht nur überproportional von Arbeitslosigkeit betroffen, auch Zahl und Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit unter ihnen ist gestiegen. Dabei liegt die Zahl der unbesetzten (fehlbesetzten) Pflichtplätze seit Jahrzehnten deutlich über der Zahl der schwerbehinderten Arbeitslosen. Vor allem viele private Arbeitgeber kommen ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht nicht oder nicht aus­reichend nach.

Diese Entwicklung wird auch in den „Abschließenden Bemerkungen“ des Staatenprüfverfahrens
deutlich kritisiert. So zeigt sich der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behin­derungen unter anderem besorgt über:

  •  die hohe Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Menschen mit intensivem Unterstützungsbedarf, die große Zahl von Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten und deren niedrige Übergangsquote zum offenen Arbeitsmarkt;
  •  unzureichende gesetzliche Maßnahmen, die die barrierefreie Zugänglichkeit von und  ange­messene Vorkehrungen an Arbeitsstätten gewähren und den privaten Sektor in die Pflicht nehmen, die Einstellungsquoten für Menschen mit Behinderungen einzuhalten;
  • das Fehlen von barrierefrei zugänglichen und inklusiven Einrichtungen, die Berufsausbildung und Verfahren, die Diskriminierung und Segregation beseitigen, anbieten 

Der Ausschuss empfiehlt daher:

  • in enger Konsultation mit Organisationen von Menschen mit Behinderungen und unter deren aktiver Mitwirkung einen Aktionsplan zu entwickeln, mit dem der Übergang von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen auf den offenen Arbeitsmarkt in allen Bundesländern gefördert wird, und der einen geeigneten, mit Ressourcen ausgestatteten und zeitlich festgelegten Rahmen vorgibt;
  • die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen sowohl auf dem öffentlichen als auch auf dem privaten Sektor, unter anderem durch wirksamere Maßnahmen als die derzeitige Ausgleichsabgabe, durchzusetzen und die barrierefreie Zugänglichkeit von und angemessene Vorkehrungen an Arbeitsstätten sicherzustellen;
  •  das Berufsbildungssystem neu zu strukturieren und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die barrierefreie Zugänglichkeit und Inklusion gewährleistet werden, unter anderem durch Einrichtung eines Beschwerdemechanismus, in dessen Rahmen diskriminierende Praktiken auf der Grundlage von Behinderung auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und Arbeit ermittelt werden.

Ziel: Inklusiver Arbeitsmarkt

All dies macht deutlich, dass es zur Annäherung an eine menschenrechtskonforme Erwerbs­gesellschaft, die die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die Sicherung des Lebensunterhaltes  er­mög­licht, einer inklusiven Neuordnung des Arbeitsmarkts bedarf. Dabei kann es aber nicht um die Eröffnung von Sonderar­beitsmärkten gehen, sondern um die Entwicklung einer Strategie und die Einführung von gezielten Maßnahmen, mit denen auch Menschen, die heute aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgesondert werden, einen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten. Auch die NRW-Landesregierung muss sich endlich dieser Aufgabe stellen und zum inklusiven Umbau des Arbeitsmarkts beitragen.

Anforderungen an Arbeitsstätten

Dafür sind als Sofortmaßnahme in der Landesbauordnung NRW bauliche Barriere­freiheits­anforder­ungen für Arbeitsstätten vorzugeben, unabhängig davon, ob bereits ein Mensch mit Beeinträchtigung beschäftigt wird. Zudem ist darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsstättenverordnung entsprechende bundesweite Regelungen vorsieht. Als weitere notwendige Maßnahmen zur Gestaltung eines inklu­siven Arbeitsmarktes sehen wir Bereitstellung notwendiger Ausstattung sowie die Weiterentwicklung geeigneter Zugangs- und (technischer) Unterstützungsmöglichkeiten.

Die Landesregierung muss die Sichtbarkeit „unsichtbarer Behinderungen“ (psychisch und geistig Behinderte, Kommunikationsbehinderte, chronisch Kranke) herstellen und die Arbeitgeber darüber aufklären, welche Erfordernisse und konkrete Barrierefreiheiten auch für nicht ausschließlich
körperlich eingeschränkte Behinderte bestehen müssen. Dazu ist eine Informations- und
Aufklärungskampagne ins Leben zu rufen.

Abbau der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen

Wir fordern eine wirksame Landesinitiative zum Abbau der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen.
Ein zentraler Ansatzpunkt muss sein, Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen umfassend nachzukommen. Es gibt nur eine „Handvoll“ Budgets für Arbeit, von den Budgets für Ausbildung ganz zu schweigen. Das Land Nordrhein-Westfalen steht sicherlich vor dem Problem, keinen unmittelbaren Einfluss auf die entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen zu haben, dennoch kann es mit ent­sprech­enden Informationsangeboten die Nutzung des Budgets für Arbeit unterstützen. Das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung müssen deutlich besser beworben werden und dieses arbeits­fördernde Mittel muss eine deutlich größere Aufmerksamkeit erhalten.

Verbesserungen für Beschäftige in den WfbM

Damit Menschen mit Behinderung ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern können,
muss aber auch über die Höhe der Werkstattlöhne und die Abschaffung der insoweit bestehenden
Ausnahmen vom Mindestlohn diskutiert werden. In diese Überlegungen sind selbstverständlich
auch die in den Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten einzubeziehen.

Wir verweisen im Weiteren auf das vom Inklusionsbeirat im Frühjahr 2023 beschlossene Forderungs­papier zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen, zu dessen Umsetzung wir die Landesregierung hiermit dringend ermahnen.

2. Gesundheit

Menschen mit Behinderung haben genau wie alle anderen Versicherten das Recht auf eine
quali­tativ hochwertige gesundheitliche Versorgung, unabhängig von ihrem Wohnort und der Art der Beeinträchtigung. Der gleichberechtigte Zugang zu einer qualitativ hoch­wertigen ge­sund­heitlichen Versorgung ist in der Praxis in NRW bisher bei weitem nicht realisiert. Die Landesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, ein „Maßnahmenpaket zur Förderung von Inklusion und Diversität im Gesundheitswesen“ aufzulegen, das bisher noch nicht erkennbar ist.

Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zeigt sich unter
anderem besonders besorgt über:

  • fehlende Barrierefreiheit und Mangel an Fachkräften, die in der Kommunikation und im Bereit­stellen von Informationen in barrierefrei zugänglichen Methoden und Formaten in Ein­richtungen des Gesundheitswesens geschult sind, insbesondere für Frauen mit Behin­der­ungen und in länd­lichen Gebieten, sowie über die Tatsache, dass Menschen mit Behinder­ungen teilweise lange An­reisewege zurücklegen müssen, um barrierefreie medizinische Versorgung zu erhalten;
  • die Tatsache, dass Menschen mit intellektueller und / oder psychosozialer Beeinträchtigung und Menschen, die gehörlos oder schwerhörig sind, aufgrund der fehlenden Ausbildung von Ange­hörigen der Gesundheitsberufe und deren diskriminierender Herangehensweise seltener eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung erhalten.

Der Ausschuss empfiehlt Deutschland deshalb unter anderem:

  • Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit und barrierefreie Zugänglichkeit von Gesund­heitsleistungen in allen Bundesländern, insbesondere für Frauen mit Behinderungen und in ländlichen Gebieten, ohne Diskriminierung zu gewährleisten, indem Barrieren identifiziert und beseitigt sowie barrierefreie medizinische Ausstattung bereitgestellt werden;
  • Instrumente für die regelmäßige Schulung von Gesundheitsfachkräften über die Menschen­rechte, die Würde, die Autonomie und die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen zu stärken. 

Barrierefreie haus- und fachärztlichen Versorgung

Es fehlen in allen Sparten der haus- und fachärztlichen Versorgung barrierefrei auffindbare,  zu­gäng­liche und nutzbare ambulante Praxen. Dies gilt ebenso für therapeutische Praxen (Psychotherapie,
Ergotherapie, Physiotherapie, Soziotherapie) sowie für weitere Gesundheitseinrichtungen. Auch in vielen Bereichen der stationären gesundheitlichen Versorgung ist die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen nicht im notwendigen Maße gewährleistet.

Im Rahmen der medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen stellen wir immer
wieder fest, dass auch gerade die stationäre Versorgung eine unüberwindbare Hürde für die
Menschen mit Behinderung darstellt.

Rehabilitation als gleichrangiger Schwerpunkt der Gesundheitsversorgung

Wir fordern vor diesem Hintergrund, dass Rehabilitattion ein gleichrangiger Schwerpunkt der Gesund­heitsversorgung wird. Es sind gerade Menschen mit Behinderungen und chronischen
Er­krankungen sowie ältere Menschen, die von fehlenden oder nicht barrierefrei erreichbaren oder nutzbaren rehabilitativen Angeboten besonders betroffen sind. Der Grundsatz der Reha­bilitation vor und bei Pflegebedürftigkeit muss endlich verwirklicht und Angebote – vor allem der ambulanten Rehabilitation – flächendeckend gefördert werden.

Begleitung im Krankenhaus

Die Möglichkeit, eine Begleitperson ins Krankenhaus mitzunehmen, muss auf alle Menschen aus­ge­dehnt werden, die aufgrund von körperlichen bzw. kognitiven Einschränkungen auf persönliche Assistenz angewiesen sind. Zugleich muss das Angebot psychotherapeutischer Versorgung
flächen­deckend ausgebaut werden, um insbesondere Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz
zu reduzieren.

Patient:innen orientierte, sektorenübergreifende Planung der Gesundheitsversorgung

Uns ist bewusst, dass all diese Aufgaben nicht alleine in NRW lösbar sind. Jedoch muss die nordrhein-westfälische Politik und Selbstverwaltung des Gesundheitswesens im Zusammenwirken mit der Bundes­ebene wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung einer flächendeckend bedarfsgerechten,
barrierefreien, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen ambulanten und stationären Gesund­heitsversorgung treffen. Um dies zu realisieren, ist nicht zuletzt die Überwindung der verfestigten Versorgungsstrukturen in ambulant und (teil)stationär, auch in der Notfallversorgung, hin zu einer am Bedarf der Patient:innen orientierten, sektorenübergreifenden Planung der Gesundheitsversorgung notwendig.

Im Weiteren sei hier unter anderem verwiesen auf das in den Fachbeirat Gesundheit eingespeiste
Empfehlungspapier: „Barrierefreie Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderungen
aus Sicht der Selbsthilfe“.

3. Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist eine notwendige Voraussetzung, um das Menschenrecht auf ein selbst­bestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behin­der­un­gen und gesundheitlichen Einschränkungen verwirklichen zu können. Gebäude, Ver­kehrs­systeme, Dienstleistungs-, Infor­ma­tions- oder  Kommu­nikations­angebote sind barriere­frei, wenn sie für alle Menschen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind, so dass auch Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Er­schwer­nis nutzen können.

Das Behindertengleichstellungsgesetz NRW bekennt sich zu dieser Zielsetzung, und die UNBRK
verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden zur Feststellung und Beseitigung vorhandener Barrieren und zur Gewährleistung von Barrierefreiheit.

Dies bestätigt auch der aktuelle Staatenbericht. So betont der UN-Fachausschuss in den Ab­schließ­enden Bemerkungen an diversen Stellen, dass Deutschland in zahlreichen Bereichen für Barriere­freiheit sorgen und angemessene Vorkehrungen für den Fall (noch) nicht vorhandener Barriere­frei­heit bereitstellen soll. Dies betrift nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern vor allem auch privat­recht­liche Bereiche. So etwa für die Öffentlichkeit angebotene Dienstleistungen und Produkte, den Wohn­ungsbau, das Gesundheitswesen sowie die Bereiche Bildung, Ausbildung, Arbeit, Verkehr, Infor­mationen, Sport, Kunst, Kultur, Wahlen und Justiz. Hierbei kommt den Trägern öffentlicher Belange in den Bundesländern sowie den Kommunen, deren Einrichtungen und Unternehmen eine wichtige Vorbildfunktion zu.

Barrierefreies Bauen

Wohnen ist Menschenrecht. Und für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind barrierefrei zu­gängliche und nutzbare Wohnungen nicht zuletzt eine wesentliche Voraussetzung für ein selbst­be­stimmtes Leben. Der aktuelle Mangel an Wohnraum in Nordrhein-Westfalen wirkt sich daher ge­rade auch auf Menschen mit Behinderung aus. So sind barrierefreie Wohnungen – bezahlbare zumal – nur selten verfügbar. Denn von einem ausreichenden Angebot an barrierefreien Wohnungen kann erst gesprochen werden, wenn der Mensch mit Behinderung aus seiner barrierefreien Wohn­ung auch in eine solche in einem anderen Ort seiner Wahl umziehen kann. Um dies  pers­pektivisch erreichen zu können, muss barrierefreies Bauen zum allgemeinen Standard werden. Daher fordern wir weitere gesetzliche Verbesserungen in der Landesbauordnung und die Aufhebung von Ausnahmen­regelungen in der „Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB)“. Dies muss bei Arbeits- und Ausbildungsstätten auch beinhalten, dass sie ohne aufwendige Umbaumaßnahmen für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (z.B. beim Mobilitätseinschränkung oder Sinnes­behinderung) uneingeschränkt nutzbar sind. Auch fordern wir unter anderem die Aufhebung des § 39 Absatz 4 Bauordnung NRW, da die in § 39 Absatz 4 Bauordnung NRW geregelte Ausnahme von der Aufzugspflicht eine Barriere darstellt, die nach der UN-BRK zu beseitigen ist. Ebenso sind die Ausschlüsse zu „Warnen / Orientieren / Leiten“ bzw. „Alarmieren und Evakuieren“ zurückzunehmen – das Zwei-Sinneprinzip ist in diesen Bereichen unverzichtbar.

Wir fordern, dass die Vorgaben der Bauordnung NRW auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben
gelten. Wir fordern die Pflicht zum barrierefreien Umbau bestehender Gebäude. Wir fordern, dass das Land Nordrhein-Westfalen für die Barrierefreiheit seiner Gebäude gemäß dem BGG NRW sorgt.

Die Einhaltung dieser Standards müssen endlich von den Bauaufsichtsbehörden qualifiziert über­wacht und Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass neue Gebäude in öffentlicher oder privater Hand, die für die Allgemeinheit bereitgestellt  werden, von vornherein barrierefrei errichtet werden.

Die baulichen Gegebenheiten sind weit überwiegend vom Bestand geprägt und werden vom Neubau nur in geringem Umfang beeinflusst. Deshalb ist ein systematischer Barriereabbau im Bestand un­um­gänglich. Wir fordern das Land und die Kommunen auf, ihrer Verpflichtung zur Feststellung und schrittweisen Beseitigung bestehender Barrieren endlich nachzukommen. Hierzu bedarf es einer verbindlichen landesrechtlichen Regelung.

Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen

Nach der UN-BRK müssen auch pflegebedürftige Menschen die gleichberechtigte Möglichkeit haben, ihren Wohn- und Lebensort zu wählen und zu entscheiden, mit wem sie leben. Sie dürfen nicht ver­pflichtet sein, in gesonderten Wohnformen zu leben. Um dies zu verwirklichen, bedarf es neben barrierefreiem Wohnraum auch der erforderlichen ambulanten Pflege- und Unterstützungsangebote, einschließlich persönlicher Assistenz. Zudem müssen Angebote zur gesundheitlichen Versorgung und zur Deckung alltäglicher Lebensbedarfe barrierefrei und quartiersnah erreichbar sein. Eine quartiersorientierte kommunale Stadtentwicklungs- und Infrastrukturplanung muss diesen  Er­forder­nissen regelhaft Rechnung tragen.

Wir fordern eine bedarfsgerechte Vergabe von gefördertem Wohnraum, insbesondere für Menschen
mit Körper-, Sinnes- und geistigen Beeinträchtigungen. Wir können insoweit das Land nur ermutigen, weiterhin über die NRW Bank den Bau von barrierefreiem Wohnraum zu fördern und dies durch entsprechende Förderprogramme zu begleiten. Hierbei sprechen wir uns für die Förderung von ambulanten Wohnsettings und kleinen Wohneinheiten in den Wohnformen aus. Wir widersprechen der Auffassung des Landes NRW aus, dass Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit 24  Wohn­einheiten (zzgl. Krisenzimmer) eine angemessene Wohnform sind. Kleinere Wohneinheiten müssen zur Standard- und nicht zur Ausnahmeregel werden. Grundsätzlich muss es eine Wahlmöglichkeit für die Menschen mit Behinderung geben. Wir fordern darüber hinaus, den Ausbau von ambulanten Unterstützungssettings wie der 24/7 Begleitung für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf.

Umsetzung und Ausweitung des BGG NRW

Wir fordern vom Land Nordrhein-Westfalen, dass es selbst die Vorgaben aus dem Behinderten­gleich­stellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vollständig umsetzt und dafür sorgt, dass dies auch die weiteren staatlichen Organisationen tun, für die das BGG NRW gilt (vgl. § 2 IGG NRW). Wir stellen immer wieder fest, dass es gerade im Bereich von privaten Anbietern keinen wesentlichen Fortschritt bei der Umsetzung der Ziele der UN-BRK, der Beseitigung der Barrieren, die ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen gibt. Wir fordern deshalb die Ausweitung des BGG NRW auf private Anbieter wie es auch im Rahmen einer Novelle des BGG auf Bundesebene geplant ist. Dabei sollte die rechtliche Definition „angemessener Vorkehrungen“ gemäß Artikel 2 des Übereinkommens geschärft werden.

Barrierefreier ÖPNV

Von einer Erreichung des im Personenbeförderungsgesetz gesetzten Ziels, wonach der ÖPNV bis zum 01.01.2022 barrierefrei sein sollte, sind wir in NRW weit entfernt. Davon zeugen vielerorts ins­besondere fehlende oder kaputte Lifte, zu hohe Einstiegshöhen oder fehlende Hilfen für Men­schen mit Sinnesbehinderungen. Dies umfasst nicht nur die gerade genannten Forderungen, son­dern auch, die Barrieren für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen oder mit Hörbeeinträchtigungen zu beseitigen. Davon abgesehen muss das Land aber auch für eine tatsächlich flächendeckende Ver­sorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sorgen, da diese für viele Menschen mit Behinderungen eine der Voraussetzung für die selbstbestimmte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist. Die örtlichen und regionalen Nahverkehrsträger sind gefordert, Barrierefreiheit im öffentlichen Nah­ver­kehr unverzüglich umzusetzen. Dazu muss auch das Land seine Anstrengungen erhöhen, die Kom­munen bei der Umsetzung von vollständiger Barrierefreiheit im ÖPNV finanziell zu unterstützen. Auch müssen die Möglichkeiten zur fachlichen Begleitung bei der Schaffung von Barrierefreiheit durch die vom Land finanzierte Agentur barrierefrei NRW ausgebaut werden. Das Land muss außerdem seine Möglichkeiten nutzen, um auf eine barrierefreie Umgestaltung im Bahnfernverkehr hinzuwirken.

Verwiesen sei hier abschließend noch auf die vielfachen, auch verbändeübergreifenden Forderungen
insbesondere zur Landesbauordnung und den Technischen Baubestimmungen.

4. Bildung

Um das Menschenrecht auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancen­gleich­heit zu verwirklichen, fordert die UN-BRK ein inklusives Bildungssystem von der Kita bis zur Hoch­schule und lebenslanges Lernen.

Seit Jahrzehnten werden vielfältige Mängel unseres Regelschulsystems diskutiert, aber greifbare Pers­pektiven zu ihrer Behebung blieben außer Sicht. Vielfach fehlen nicht nur Räume für zu­sätzliche Klassen, sondern mancherorts ganze Schulen, Gesamtschulen zumal. So trifft die Forderung nach einem inklusiven Schulsystem in NRW auf ein marodes Regelschulsystem, das auch für Schüler:innen ohne Beeinträchtigung teils kaum zumutbar ist. Land und Kommunen, aber auch der Bund müssen sich endlich der doppelten Herausforderung stellen, das Bildungssystem instand zu setzen und zu­gleich inklusiv umzubauen.

Diese Zustandsbeschreibung entspricht auch den Darlegungen im Staatenbericht. Darin zeigt sich der Ausschuss besorgt über die unzureichende Umsetzung von Inklusion im gesamten Bildungs­system, die starke Verbreitung von Förderschulen sowie die verschiedenen Barrieren, auf die Kinder und mit Behinderungen und ihre Familien stoßen, wenn sie Regelschulen besuchen wollen.

Insbesondere monierte er

  • das Fehlen zielgerichteter Instrumente zum Ausbau inklusiver Bildung auf Ebene der Bundes­länder und Kommunen;
  • das falsche Verständnis und die negative Wahrnehmung von inklusiver Bildung auf Seiten einiger Regierungs- und Verwaltungsorgane;
  • die fehlende barrierefreie Zugänglichkeit und fehlende Vorkehrungen in öffentlichen Schulen und das Fehlen barrierefrei zugänglicher Verkehrsmittel, vor allem in ländlichen Gebieten;
  • die unzureichende Schulung von Lehrer:innen und nicht lehrendem Personal in Bezug auf das Recht auf inklusive Bildung, die unzureichende Entwicklung spezifischer Fähigkeiten und Lehr­methoden und der berichtete Druck auf Eltern, Kinder mit Behinderungen in Förderschulen an­zumelden.

Inklusives Schulsystem

Die Schaffung eines inklusiven Schulsystems bedeutet, die Regelschulen zu befähigen, ihrem Bil­dungs­auftrag mit bestmöglicher individueller Förderung für alle Schüler:innen nachkommen zu können – ob arm oder reich, ob beeinträchtigt oder hochbegabt. Die soziale Selektivität des Regel­schulsystems ist maßgeblich Folge der frühen Verteilung der Schüler:innen auf unterschiedliche
weiterführende Schulformen auf Basis von Vermutungen über ihre künftige Entwicklungsfähigkeit.
Stattdessen brauchen wir gut ausgestattete Schulen des gemeinsamen Lernens, die jedem Kind und Jugendlichen mit individuell differenzierter Förderung ermöglichen, sein oder ihr bestmögliches Bildungsziel zu erreichen. 

Inklusion überzeugt, wenn Eltern sehen, dass die inklusive Regelschule ein guter Lern- und Förderort
für Kinder mit und ohne Beeinträchtigungen ist. Dazu müssen Lehr- und Assistenzkräfte auf be­son­dere Bedürfnisse beeinträchtigter Schüler:innen eingehen und ihre Bedarfe decken können. Und die Schulen sowie der Unterricht müssen generell barrierefrei werden. Nach Jahrzehnten zahlreicher wissenschaftlich begleiteter Schulversuche wissen wir gut, wie Inklusion gelingen kann. Im Interesse der künftigen Generationen muss es jetzt darum gehen, die lange überfällige Sanierung und den inklusiven Umbau des Regelsystems anzugehen und die dazu erforderlichen Ressourcen zu mobi­lisieren. Der UN-Ausschuss empfiehlt unter anderem die Aufstellung eines umfassenden Plans zur Beschleunigung des Übergangs von Förderschulen zu inklusiver Bildung auf Ebene der Bundesländer und Kommunen (mit Zeitplänen, klaren Verantwortlichkeiten und finanziellen Ressourcen sowie klare Verantwortlichkeiten für die Umsetzung und Überwachung). 

Die notwendige Reformperspektive heißt inklusive Regelschule und speziell für Gehörlose inklusive
Schwerpunktschulen mit zweisprachigem Unterricht. Den damit verbundenen weitreichenden Her­ausforderungen müssen sich Land und Kommunen endlich stellen. Mit einem "Aktionsplan inklusive Bildung", der mit den entsprechenden Finanzmitteln und zeitlichen Umsetzungshorizonten unterlegt ist, muss die Landesregierung die Aufgabe endlich systematisch angehen. Der Bund bleibt gefordert, den Modernisierungs- und Umbauprozess zu unterstützen. 

Inklusive KiTas

Wir sehen Defizite bei der Umsetzung der UN-BRK leider auch im Bereich der Kinder­tages­stätten. Das NRW-Kinderbildungsgesetz stattet etwa die Kindertageseinrichtungen noch immer nicht so aus, dass sie dem Recht aller Kinder auf eine inklusive Bildung und Erziehung flächendeckend ent­sprechen können. Hier sei darauf verwiesen, dass es immer noch reine heilpädagogischen Ein­richt­ungen gibt, denen Kinder mit komplexen und mehrfachen Beeinträchtigungen zugewiesen werden, weil sie im Regelsystem nicht angemessen versorgt werden können. Im Bereich der KiTas wird die Forderung der UN-BRK nach inklusiven KiTas nur schleppend im Land Nordrhein-Westfalen um­ge­setzt. Gerade in diesem Bereich, der politischen Willen zur Umsetzung der UNBRK zeigen könnte, stocken die Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Landschaftsverbänden. Ein weiteres großes Problem ist, dass die individuellen Unterstützungsbedarfe der betroffenen Kinder nur teilweise gedeckt oder regelmäßig gar nicht gedeckt werden. Denn es fehlt sowohl an den er­forderlichen Räumlichkeiten in den Kindertageseinrichtungen, aber auch am erforderlichen Fach­personal. An dieser Stelle möchten wir auch die Kommunen in die Pflicht nehmen, die UN-BRK zur Richtschnur ihres Handelns zu machen. Z.B. müssen die Jugendhilfeplaner Kinder mit Behinderungen mit in ihren Fokus nehmen und ihre Bedarfe bei Aus- und Neubauprogrammen mitdenken.

Weiterführenden bzw. außerschulischen Bildung

Der Anspruch auf Bildung hört beim Abschluss der Schule nicht auf. Menschen mit Behinderungen
haben ein Recht auf lebenslanges Lernen. Im Kontext der weiterführenden bzw. außerschulischen
Bildung sind seitens des Landes NRW nur unzureichend Maßnahmen für Erwachsene mit Behin­derungen geplant und umgesetzt. Einer Bildungsverpflichtung zur inklusiven Erwachsenenbildung
kommt die Landesregierung nicht nach.

Wir fordern daher:

  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen Menschen mit Behinderungen als Zielgruppe ihre Veranstaltungen öffnen und Zugänge verschaffen. Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen muss Menschen mit Behinderungen im § 2 Abs. 6 Weiterbildungsgesetz (WBG NRW) unein­geschränkt zugesichert werden und darf nicht an finanziellen und baulichen / technischen Barrieren scheitern.
  • Menschen mit Behinderungen müssen in die inklusive Erwachsenenbildung einbezogen und als Lehrende qualifiziert werden.

Im Weiteren sei hier unter anderem verwiesen auf die bereits bekannten und weiterhin aktuellen Forderungen des verbändeübergreifenden „Bündnis für inklusive Bildung in NRW“ und den Forderungen des Landesbehindertenrates Inklusive Bildung in NRW: Artikel 24 UN-BRK umsetzen –ein inklusives Bildungssystem als Regelschulsystem aufbauen

5. Partizipation

Nichts über uns ohne uns!

Diese jahrzehntealte Forderung der Behindertenbewegung unterstützen die Abschließenden Be­merkungen, in denen sich der UN-Fachausschuss nicht nur besorgt zeigt über die unzureichenden
Ressourcen der staatlichen Anlaufstellen zur Umsetzung der UN-BRK, sondern auch über die be­grenzte Beteiligung von Organisationen der Menschen mit Behinderungen an Umsetzungsprozessen.
Der Ausschuss empfiehlt Deutschland deshalb institutionalisierte Verfahren für eine enge Kon­sul­tation mit und aktive Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, ein­schließlich Organisationen von Kindern mit Behinderungen, in allen sie betreffenden Angelegen­heiten, zu entwickeln und umzusetzen.

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss unter anderem:

  • Maßnahmen zu ergreifen, um barrierefreie Zugänglichkeit, Kommunikation und Auffindbarkeit und angemessene Vorkehrungen, insbesondere Gebärdensprachdolmetschung, für Menschen mit Behinderungen in politischen Parteien und Gewerkschaften sicherzustellen;
  • die Ressourcen zuzuteilen, die notwendig sind, um Forschungen zu Barrieren durchzuführen, mit denen die Partizipation und Mitwirkung von Frauen mit Behinderungen am öffentlichen Leben verhindert wird und in enger Absprache mit Frauen mit Behinderungen und den sie repräsen­tierenden Organisationen Kapazitätsaufbauauprogramme zu fördern;
  • die barrierefreie Zugänglichkeit von Wahlmaterialien und Wahllokalen in allen Bundesländern, insbesondere in ländlichen Gebieten, und bei der Entwicklung elektronischer Wahlsysteme sicher­zustellen.

Aktive Einbeziehung der Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen

Die UN-BRK verpflichtet alle staatlichen Ebenen zu engen Konsultationen und aktiver Einbeziehung
der Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung und Um­setzung von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder anderen Maßnahmen, die sie betreffen. Wir begrüßen, dass diese Anforderung seit 2014 ausdrücklich im Landesrecht verankert ist. Allerdings bestehen noch erhebliche Defizite hinsichtlich ihrer umfassenden und sachgerechten Umsetzung sowohl beim Land als auch auf kommunaler Ebene, die abgebaut werden müssen. Nicht zuletzt sind Beteiligungsverfahren so effektiv, effizient und barrierefrei zu gestalten, dass den Rechten, aber auch den Möglichkeiten und Ressourcen der Betroffenenvertretungen auf allen staatlichen Ebenen Rech­nung getragen wird. Dazu gehören auch Maßnahmen zur barrierefreien Zugänglichkeit und  Kommu­nikation wie (im Bedarfsfall) Gebärdensprach- und Schriftdolmetschung für lautsprachlich kommun­izierende Ertaubte.

Beauftragte und Beiräte von und für Menschen mit Behinderungen

Beauftragte und Beiräte von und für Menschen mit Behinderungen sind auch auf kommunaler Ebene sehr wichtige Instrumente der Partizipation. Dennoch verzichten viele Gemeinden nach wie vor da­rauf, sie einzurichten. Noch seltener werden die im Landesbehindertengleichstellungsgesetz (2003) vorgesehenen Satzungsregelungen zu den Beteiligungsrechten von Menschen mit Behinderung und ihren Organisationen beschlossen. Daher fordern wir, die bisherige „Kann“-Regelung zur Errichtung von Behindertenbeauftragten und Beiräten von und für Menschen mit Behinderungen in der Ge­mein­deordnung NRW zu einer verbindlichen Vorgabe zu machen. Darüber hinaus ist in die  Gemein­deordnung auch die Verpflichtung zum Erlass von Satzungsregelungen über die Partizipation von  Menschen mit Behinderungen aufzunehmen. Wir verweisen hier auf die schon bestehende verbändeübergreifende Forderung „GO NRW – politische Teilhabe stärken“.

Gleichberechtigte Teilhabe an Wahlen

Zur Gewährleistung des Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe an Wahlen sieht die UN-BRK die Ver­pflichtung vor, die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien so zu gestalten, dass sie ge­eignet, zugänglich sowie leicht verständlich und handhabbar sind. Wir fordern, dass Wahllokale generell barrierefrei zugänglich und nutzbar sein müssen – was o􀅌 gleichbedeutend mit einem Barriereabbau bei Schulen ist. Auch müssen Informationen zu den Wahlen in Leichter Sprache kostenlos erhältlich und leicht zugänglich sein. Die Parteien sind verantwortlich für die Bereitstellung barrierefreier In­for­mationen über ihre Wahlprogramme.

6. Frauen

Die doppelte Benachteiligung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ist abzubauen.

Der UN-Fachausschuss äußert in seinen „Abschließenden Bemerkungen“ seine Besorgnis über das Fehlen eines umfassenden intersektionalen Ansatzes, der sicherstellen könnte, dass Themen im Zusammenhang mit Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Gesetzgebung und Politik zu Geschlechter- und Behindertenfragen berücksichtigt werden. Es benennt explizit auch Migrantinnen sowie Mädchen mit Behinderungen.

In NRW wird der Auftrag der UN-BRK zur Bekämpfung der mehrdimensionalen Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen als Thema aufgegriffen, z.B. im § 4 Absatz 1 Inklusions­grundsätzegesetz oder im Aktionsplan NRW inklusiv 2022. Im Aktionsplan wird z.B. im explizit be­nannten Querschnittsthema „Frauen und Mädchen mit Behinderungen“ u.a. formuliert, dass „deren Belange systematisch Berücksichtigung“ finden und dabei „Bezug auf verschiedene Lebenslagen und Lebensphasen genommen“ wird.

Trotz solcher Festlegungen fehlen in allen Bereichen der Landespolitik die geforderten systema­tischen und intersektionalen Ansätze, ob in Schule, Ausbildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung,
Migra­tion oder auch im Gewaltschutz. Verfügbare Daten zu vielen unterschiedlichen Bereichen wie Ausbildung, Einkommen, Gesundheitsversorgung oder Gewaltbetroffenheit belegen allerdings weiter für Frauen und Mädchen das negative Zusammenwirken der Faktoren Geschlecht und Beein­träch­tigung im Lebensverlauf und die daraus resultierenden geringeren Chancen, ein selbstbestimmtes und sicheres Leben zu führen.

Wir fordern:

  • In allen Bereichen und Politikfeldern, die für Menschen mit Behinderungen wichtig sind, den Ab­bau von Benachteiligung nach Geschlecht als Ziel zu berücksichtigen.
  • Das für die ressortübergreifende Koordinierung innerhalb der Landesregierung entsprechend den Vorgaben der „Abschließenden Bemerkung“ ein nach Geschlecht differenzierter und inter­sek­tionaler Ansatz entwickelt und gewährleistet wird.
  • Zu allen Maßnahmen, die im Aktionsplan NRW inklusiv 2022 dem Querschnittsthema Frauen mit Behinderungen zugeordnet wurden, konkrete Aktivitäten zum Abbau der multiplen Dis­krimi­nierung von Frauen und Mädchen mit Behinderung bzw. zur Förderung ihrer Gleichstellung definiert und umgesetzt werden.

7. Gewaltschutz

Das Recht behinderter Menschen auf ein Leben ohne Gewalt sowie auf Zugang zur Hilfe nach Gewalt ist durch wirkungsvolle Maßnahmen, besonders für Frauen und Mädchen, sowie für Menschen in Institutionen, zu gewährleisten.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zeigte sich in den „Ab­schließenden Bemerkungen“ des Staatenprüfverfahrens zutiefst besorgt über:

  • die hohen Raten aller Formen von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen, und das Fehlen einer umfassenden und wirksamen Strategie zur Prävention von und Reaktion auf Gewalt, um Schutz vor Gewalt in allen öffentlichen und privaten Bereichen zu gewährleisten;
  • den Mangel an Zuständigkeit des Gesetzes zum Schutz vor Gewalt, um alle Formen von Gewalt zu erfassen, die Menschen mit Behinderungen in allen institutionellen Einrichtungen erfahren, insbesondere für Frauen und Mädchen mit Behinderungen.

Der Ausschuss fordert die Regierung auf, in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen, be­son­ders solchen, die Frauen und Mädchen vertreten:

  • eine umfangreiche Strategie zu entwickeln, um Gewalt zu verhindern und darauf zu reagieren. Diese Strategie soll den Bedürfnissen von verschiedenen Geschlechtern und Altersgruppen ge­recht werden, im Einklang mit internationalen Standards, wie der Istanbuler Konvention, stehen. Sie soll auch sicherstellen, dass Schutzräume, Notunterkünfte und Beratungsstellen für alle zu­gänglich und weit verfügbar sind und dass es unabhängige Stellen gibt, bei denen Betroffene Beschwerden einreichen und Hilfe suchen können.
  • Gesetze und Richtlinien zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Einrichtungen vor Gewalt und Missbrauch geschützt sind, besonders Frauen und Mädchen mit Behinderungen. 

Mögen dies im ersten Moment Forderungen an die Bundesregierung sein, so gelten sie doch genau­so auch für die Landesregierung.

Zum erhöhten Risiko von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, häusliche oder sexualisierte Ge­walt zu erleben, bietet die „Bielefelder Studie“ seit 2013 auch quantitative Daten, zugleich mit alar­mierenden Befunden des noch höheren Gewaltrisikos in Einrichtungen. Diese Befunde einer er­höhten Gewaltbetroffenheit wurden seitdem wiederholt bestätigt, verknüpft mit vielen Lösungs­an­sätzen, von einer Landtagsanhörung 2014 über den Teilhabebericht NRW 2020 bis zur Bedarfs­analyse des Hilfeangebotes in NRW von 2021. Dennoch fehlt es in NRW an einer einheitlichen Stra­tegie zum Gewaltschutz. Die bisherigen Maßnahmen der verschiedenen zuständigen Ministerien sind kaum miteinander verbunden. Für Frauen mit Behinderungen oder Pflegebedarf besteht weiter eine Schutzlücke, mit dramatischen Folgen.

Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen erlangte in NRW als Problem erst durch den Wallraff-Bericht von 2017 und die Vorfälle um den Wittekindshof von 2021landespolitische Auf­merksamkeit. Seit Herbst 2022 engagieren wir uns als Organisationen und Verbände im Rahmen der Landesinitiative Gewaltschutz für die Umsetzung der Empfehlungen der Experten-Kommission. Wir sehen uns jedoch mit unklaren Verantwortlichkeiten und mangelnden Ressourcen konfrontiert. Trotz aller Fortschritte nach Aktenlage, von Gewaltschutzkonzepten bis zur Dokumentation freiheits­ein­schränkender Maßnahmen, erkennen wir kaum faktische Fortschritte bei der Umsetzung der Em­pfeh­lungen der Expertenkommission und im Schutz vor Gewalt.

Wir fordern:

  • eine gemeinsame, mit ausreichenden Mitteln unterstützte Strategie der Landesregierung gegen Gewalt an Menschen mit Behinderungen. Diese Strategie sollte unter Einbeziehung aller rele­vanten Ministerien, wie dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI), dem Schulministerium und dem Justizministerium, entwickelt werden.
  • den Einsatz der Landesregierung für eine Anpassung des Gewaltschutzgesetzes auf Bundesebene
  • klare und messbare Ziele für die Landesinitiative Gewaltschutz bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode, unterstützt durch ausreichende finanzielle Mittel.

8. Pflege

Pflegebedürftige Menschen zählen zu den behinderten Menschen; die UN-BRK gilt unein­geschränkt auch für sie. Pflege ist eine Beziehung zwischen Pflegenden und Gepflegten. Damit gute Pflege ge­lingen kann, müssen die Rahmenbedingungen für beide Seiten stimmen. In aller Regel wollen pfle­ge­bedürftige Menschen zu Hause statt im Heim leben.

Viele dringend notwendige Verbesserungen in der Pflege sind nur im Zusammenspiel von Bund,
Land, Kommunen, Vertretern der Pflegebedürftigen und Pflegendenden, sowie den Pflegekassen
und Pflegeanbietern erreichbar. Die landespolitischen Möglichkeiten, ein solches Zusammenspiel
zu befördern, werden aus unserer Sicht bisher jedoch bei weitem nicht ausreichend genutzt.

Vorhaltung bedarfsgerechter und quartiersorientierter Versorgungsstrukturen

Die Frage, welche (vollstationären, teilstationären, ambulanten) Angebote es in welchem Ver­hält­nis vor Ort gibt, entscheidet sich bislang eher nach Rentabilitätskriterien als nach Bedarfen und Bedürfnissen. Aufgrund fehlender bzw. unzureichender Angebote an professioneller Unter­stütz­ung in der Pflegetragen pflegende Angehörige die häusliche Versorgung von vier Fünfteln der pflegebedürftigen Menschen in NRW, in gut 70 Prozent der Fälle ganz ohne profess­ionelle Unter­stützung. Viele pflegende Angehörige sind durch ihre Pflegearbeit hochgradig belastet.

Das Land NRW muss seine Verantwortung für die Vorhaltung bedarfsgerechter Versorgungs­struk­turen wieder verstärkt wahrnehmen, um insbesondere auf die Schließung von Kapazitätslücken
hinzuwirken. Dazu gehört auch der Einsatz gezielter förderpolitischer Instrumente im Rahmen des Alten- und Pflegegesetzes NRW. Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) NRW als Ordnungsrecht der Pflege muss die Rechte Pflegebedürftiger umfassend schützen, nicht zuletzt mittels wirksamer jähr­licher Kontrollen durch die zuständigen Behörden. Dazu sind die WTG-Behörden (Heimaufsicht) landesweit personell so auszustatten, dass sie ihren Aufgaben umfassend nachkommen können. Auch muss der Landesausschuss Alter und Pflege in seiner Bedeutung durch die Landesregierung ernster genommen werden.

Wir brauchen quartiersorientierte Versorgungsstrukturen mit vorrangiger Stärkung professionell
gestützter häuslicher Versorgung („ambulant vor stationär“). Die Leistungsansprüche der Versicher­ten für ambulante Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie Betreuungs- und Entlast­ungs­leistungen müssen aber flächendeckend und verlässlich einlösbar sein. Der Strukturwandel von Großeinrichtungen zu kleineren, dezentralen Einheiten in den Quartieren ist konsequent voranzu­treiben.

Pflegeversicherung als Vollversicherung

Auch für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in NRW führt die jetzige „Teilkasko“-Pflege­ver­sicher­ung mit ihren begrenzten Zuschüssen zu den Pflegekosten verstärkt zu hohen privat zu tragenden Kostenanteilen, die vor allem bei stationärer Versorgung das vorhandene Einkommen meist überfor­dern und ggf. ein Vermögen rasch aufzehren, so dass vielfach Sozialhilfebedürftigkeit eintritt. Damit Pflegebedürftigkeit nicht länger ein Armutsrisiko ist, muss die Pflegeversicherung zu einer Vollver­sicherung nach dem Beispiel der Gesetzlichen Krankenversicherung fortentwickelt werden. Hierfür muss sich die Landesregierung bundespolitisch stark machen.

Pflegeberatung

Die Organisation eines tragfähigen häuslichen Pflegearrangements stößt nicht selten auf die 
Schwier­igkeit, dass dazu eine Mehrzahl von Unterstützungsangeboten bedarfsgerecht kombiniert
und finanziert werden muss. Wir brauchen eine quartiersnah verfügbare und überschaubare Infra­struktur unabhängiger Pflegeberatung ohne einseitige Bindung an Kostenträger oder Leistungs­er­bringer. Die Beratung einschließlich Fall-Management muss stets Kostenträgerübergreifend erfolgen. Nicht nur in diesem Zusammenhang müssen auch die Kommunen ihrer Sicherstellungs­ver­ant­wortung für Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige sowie für komplementäre ambulante Dienste nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW endlich umfassend nachkommen.

Mangel an Pflegefachkräften beseitigen

Der Mangel an Pflegefachkräften betrifft ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie
Kranken­häuser. Solidarische Strategien für gleichermaßen gute Arbeits- und Entgeltbedingungen
müssen einen Abwerbe-Wettbewerb zwischen den drei Sektoren verhindern. Die Kapazitäten der Pflegeausbildung sind zu erhöhen, nicht zuletzt durch eine verstärkte Ausbildung qualifizierter
Pflege-­Lehrkräfte.

Schulung der Pflegefachkräfte in behinderungsspezifischen Belangen

In der Ausbildung und Fortbildung müssen der Umgang mit und die Bedarfe der Menschen mit Be­hinderungen mehr geschult werden.

Vorausschauende Pandemieplanung

Eine vorausschauende Pandemieplanung muss verhindern, dass Pflegeheime nochmals zu Höchst­risikoorten werden, die Pflegebedürftige in menschlich kaum erträgliche Isolation zwingen.

9. Persönliches Budget

Wir fordern, dass mehr Menschen mit Behinderungen über die Möglichkeiten der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch das persönliche Budget informiert und bei der Um­setzung dieses Wunsches unterstützt werden, vgl. § 106 SGB IX. Das persönliche Budget ermöglicht es den Leistungsberechtigten, in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Dies bedeutet aus unserer Sicht gerade auch, dass die betroffenen Personen sowohl bei der Be­an­tragung wie auch später bei der konkreten Anwendung des Budgets Unterstützung auch in Form von Assistenzleistungen erhalten. Hier ist das Land im Rahmen seiner Möglichkeit gefordert, sich für die Ausweitung des persönlichen Budgets einzusetzen.

10. Freizeitbereich

Zur vollständigen Teilhabe am sozialen Leben gehört gerade auch der Freizeitbereich. Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe. Sie müssen die Mög­lichkeit haben, an Veranstaltungen und Angeboten ihren Wünschen und Interessen gemäß parti­zipieren zu können. Hierbei bedarf es unserer Ansicht zum einem die Gewährung entsprechender Assistenz- und Hilfsmittel zur selbstbestimmten Teilnahme und Mitwirkungen. In diesem Kontext for­dern wir eine nachhaltige und stabile Finanzierung von Unterstützungsleistungen für die Freizeit­ge­staltung sowie die Förderung des Ehrenamtes als eine wesentliche Säule der Unterstützung und der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen. Zum anderen fordern wir eine stärkere Sozialraumorientierung seitens der Leistungserbringer und Leistungsträger der Eingliederungshilfe, hin zur mehr Kooperation mit regionalen / kommunalen Anbietern von Angeboten der Freizeit und Kultur.

11. Kinder und Jugend

Das Land NRW ist aus unserer Sicht im Bereich von Kindheit und Jugend gefordert, mit klaren ge­setz­lichen Regelungen den Forderungen der UN-BRK nachzukommen und so die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. 

Wir fordern daher in Abänderung von § 1 Abs. 2 AG SGB IX NRW eine altersunabhängige Zuständig­keit auch für ambulante Eingliederungshilfen zugunsten junger Menschen.

Außerdem sehen wir das Land in der Pflicht, den Bedarf bis zur Reform des SGB VIII zu befriedigen.
Wir fragen uns, ob die 186 Jugendämter des Landes ausreichend auf die große, inklusive Lösung des SGB VIII ab dem 1. Januar 2028 vorbereitet sind und ob sie ab dann auch in der Lage sein werden, den Kindern mit Behinderung die bedarfsgerechte Unterstützung zukommen zu lassen. Dies wäre die Mindestvoraussetzung, um der Forderung der UN-BRK nach der selbstbestimmten und gleich­berechtigten Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen am gemeinschaftlichen Leben nachzukommen.

Wir fordern das Land gem. § 78a Abs. 2 SGB VIII auf, für einen landeseinheitlichen Umgang mit An­sprüchen auf ambulante Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII zu sorgen, rechtzeitig die Imple­mentierung des inklusiven SGB VIII und die Zusammenführung zweier komplexer Systeme zu be­gleiten und zu steuern sowie landeseinheitlich Verfahrenslotsen nach §10 SGB VIII zu etablieren.

12. Schlussbemerkung

Unsere Forderungen müssen, zusammen mit den Ergebnissen der Staatenprüfung durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, als Grundlage für die zukünf­tige Inklusionspolitik in NRW gesehen und unter enger Einbindung von Menschen mit Behinderungen
umgesetzt werden. Es besteht aus unserer Sicht dringender Handlungsbedarf, wenn bis zur  näch­sten Staatenprüfung im März 2031 echte strukturelle behindertenpolitische Veränderungen erreicht werden sollen. Arbeitsausschuss Hilfen für Menschen mit Behinderungen der Arbeits­gemein­schaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW

Düsseldorf, den 25.04.2024











SoVD NRW
VDK NRW
Landesbehindertenrat NRW
Lebenshilfe NRW
Autismus Landesverband NRW
LAG Selbsthilfe
lvkm NRW
LAG Werkstatträte NRW
LAG Werkstatträte NRW

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