Auch für Menschen die Leistungen nach dem SGB XII beziehen steht das Thema der steigenden Heizkosten, beziehungsweise der Erhöhung von Abschlägen im Raum. Die Betroffenen sollten sofort, wenn sie die Erhöhung der Kosten in den Händen halten, beim zuständigen Sozialamt den Antrag auf Übernahme der gestiegenen Kosten stellen.
"Mit sofort ist hier wirklich sofort gemeint. Der § 44 Absatz 2 SGB XII gibt nämlich vor, dass die Leistungen zur Deckung dieses Bedarfs nicht für Zeiten vor dem Kalendermonat erbracht werden, in dem der Antrag gestellt wird. Der Punkt ist also der, dass wenn die leistungsberechtigte Person den Antrag auf Deckung des gestiegenen Bedarfs im Monat nach Zugang der Erhöhungsforderung stellt, dann besteht in diesem Monat der Bedarf nicht mehr, da er im Monat zuvor entstand und damit hat sie keinen Anspruch mehr", erklärt Oliver Totter, Verbandsjurist der Lebenshilfe NRW.
Nun gilt diese Regelung des § 44 SGB XII zwar nur für die Bezieher nach Leistungen bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, aber dennoch kann Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII nur geraten werden, vorsorglich den Antrag auf Kostenübernahme sofort zu stellen. "Im Falle der Ablehnung kann dann in Ruhe – unter Beachtung der Widerspruchsfrist – der Bescheid geprüft und das weitere Vorgehen überlegt werden", so Totter weiter.