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Begleitung durch Vertrauensperson zulässig

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2022, Az.: B 9 SB 1/20, entschieden, dass die Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen zulässig ist.

In dem dahinterstehenden Verfahren ging es um die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, sich bei der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung seines GdB von seinem Sohn oder seiner Tochter begleiten zu lassen. Die lehnten die Sachverständigen ab und im Endeffekt wiesen die zuständigen Gerichte die Klage mit Hinweis auf die fehlenden Gutachten ab.

Das Bundessozialgericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass es jeder zu begutachtenden Person freisteht, eine Vertrauensperson zur Untersuchung bei einem medizinischen Sachverständigen mitzunehmen. Dies leitet das Bundessozialgericht aus §§ 73 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, 73 Absatz 7 Satz 3 SGG ab. Die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren durch die dort genannten Personen umfasst nach Ansicht des BSG auch die Begleitung zu einer vom Richter angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen, der als "Gehilfe" des Gerichts tätig wird. Darin verwirklicht sich der durch GG und EMRK garantierte Anspruch auf ein faires Verfahren. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anordnung einer medizinischen Begutachtung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegt.

Diese Begleitung kann sinnvoll sein, denn der Vertrauensperson können Dinge aufgefallen sein, die für die Begutachtung wichtig sind, die aber die antragsstellende Person übersehen hat oder aufgrund der Gewöhnung schon gar nicht mehr wahrnimmt.

Allerdings weist das BSG auch daraufhin, dass es im Einzelfall möglich ist, die Vertrauensperson von der Begutachtung auszuschließen, wenn dies zur unverfälschten Beweiserhebung erforderlich ist. Hier mag man gerade an die Begutachtung psychischer Beeinträchtigungen denken, man kann aber auch an Situationen denken, in denen es die Vertrauensperson mit ihrem „Einsatz“ während der Begutachtung über das Ziel hinausschießt.

Insgesamt liegt hier eine sachorientierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vor, die eine immer wieder aufkommende Frage nun beantwortet hat.

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