Nachdem das Bundeskabinett im September 2023 die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024“ (RBSFV 2024) gebilligt hatte, hat auch der Bundesrat im Oktober Oktober 2023 dieser Verordnung zugestimmt. Damit erhöhen sich die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) sowie in der Grundsicherung für Arbeitsuchende -Bürgergeld- (SGB II) zum 1. Januar 2024.
Ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich somit für die Regelbedarfsstufen des SGB XII neue monatliche Regelsätze. Die Regelbedarfsstufe 1, die die Leistung für alleinstehende Volljährige beinhaltet, wird ab 1. Januar 2024 auf 563 Euro erhöht, die Regelbedarfsstufe 2, die auch für Bewohner besonderer Wohnformen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, gilt, erhöht sich ab Januar 2024 auf 506 Euro.
Hier die Änderungen der Regelbedarfsstufen für Erwachsene in der Übersicht:
Regelbedarfsstufe 1: Volljährige Alleinstehende: 563 Euro
Regelbedarfsstufe 2: Volljährige Partner: 506 Euro
Regelbedarfsstufe 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen 451 Euro
Es zeigt sich im Vergleich mit dem Vorjahr, dass sich jede der drei Regelbedarfsstufen, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, um einen Betrag in Höhe von 49 Euro bis zu 61 Euro erhöht hat.
Die übrigen Regelbedarfsstufen, die die Bedarfe von Kindern erfassen, erhöhen sich wie folgt:
Regelbedarfsstufe 4, Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahre 471 Euro
Regelbedarfsstufe 5, Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahre 390 Euro
Regelbedarfsstufe 6, Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahre 357 Euro
Im Weiteren wurden die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden Schulhalbjahre im Kalenderjahr 2024 erhöht. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2024 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro.