Das Bundesozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 20. September 2023 (Az.: B 8 SO 19/22 R) verschiedene Kriterien zur Absetzung der Beiträge zur Sterbegeldversicherung vom Einkommen bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung (SGB XII) festgelegt.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BB) hatte in seinem Urteil vom 21. September 2022 (Az.: L 15 SO 243/20), festgestellt, dass die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen im SGB XII vom Einkommen der betreffenden Person abzusetzen sind. Das LSG BB begründete dies damit, dass aufgrund der Änderung des § 33 Abs. 2 SGB XII zum 1. Juli 2017 der Gesetzgeber die grundsätzliche Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung anerkannt habe. Wollte man dies anders sehen, ergäbe der Verweis auf § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in § 33 Abs. 2 SGB XII keinen Sinn, weil entsprechende Beiträge, sofern sie bereits vor Leistungsbezug zu zahlen waren, dann bereits nach § 33 Abs. 2 SGB XII zwingend zu berücksichtigen wären, wenn auch als Bedarf.
Das BSG hat diese Entscheidung des LSG BB aufgehoben. Für Sterbegeldversicherungen gilt zwar, dass diese gegenüber anderen privaten (kapitalbildenden) Versicherungen privilegiert sind, jedoch ist zur Beurteilung der erforderlichen Angemessenheit der Sterbegeldversicherungen das Vorliegen eines nachvollziehbaren Grundes zu prüfen. Ein solcher nachvollziehbarer Grund kann sich aus der individuellen persönlichen, gesundheitlichen Situation ergeben. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn die leistungsberechtigte Person an einer schwerwiegenden, lebensverkürzenden Erkrankung leidet, die in der konkrete Situation Anlass dazu gibt, Vorsorge für die Sicherstellung der Beerdigungskosten zu treffen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sterbegeldversicherung angemessen ist. Eine pauschale Anrechnung bei der Berechnung des Einkommens, so wie vom LSG BB vorgesehen, verneint das BSG mit seiner Entscheidung.
Beim Sozial·gericht streiten Bürgerinnen
und Bürger mit Behörden.
Das Gericht entscheidet bei Streit.
Es sagt wer Recht hat.
Das Sozial·gericht vom Land Berlin-Brandenburg sagt:
Beiträge für eine Sterbegeld·versicherung
sind bei der Berechnung
von Grund·sicherungs·leistungen
abzuziehen.
Das heißt:
Wenn man eine Sterbegeld·versicherung hat
bekommt man weniger Grund·sicherung.
So hat das Sozial·gericht gesagt.
Aber das Bundes·sozial·gericht sieht das anders.
Das Bundes·sozial·gericht hat am 20. 09. 2023
eine andere Entscheidung getroffen.
Das Bundes·sozial·gericht sagt:
Beiträge für eine Sterbegeld·versicherung
sind bei der Berechnung
von Grund·sicherungs·leistungen
nicht immer abzuziehen.
Das heißt:
Manchmal bekommt man die volle Grund·sicherung.
Auch wenn man eine Sterbegeld·versicherung hat.
Das Bundes·sozial·gericht sagt:
Es ist wichtig den Menschen gut zu kennen.
Ist der Mensch schwer krank?
Und muss dieser Mensch bald sterben?
Es muss einen wichtigen Grund geben
die Sterbegeld·versicherung abzuschließen.
Das Bundes·sozial·gericht sagt auch:
Die Sterbegeld·versicherung muss angemessen sein.
Das bedeutet: Sie darf nicht zu teuer sein.
Eine allgemeine Regel gibt es nicht.
Man muss immer im Einzelfall entscheiden.
Anmerkung
Nach der Revision durch das Bundessozialgericht haben wir den ursprünglichen Text zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gegen diesen am 14.08.2024 aktualisiert.