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Kritische Berücksichtigung der Sterbegeldversicherung

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Das Bundessozialgericht hob ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf.
Das Bundessozialgericht hob ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf.
© Sora Shimazaki
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Das Bundesozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 20. September 2023 (Az.: B 8 SO 19/22 R) verschiedene Kriterien zur Absetzung der Beiträge zur Sterbe­geld­versicherung vom Einkommen bei der Berechnung der Leistungen der Grund­sicherung (SGB XII) festgelegt.

Das Landes­sozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BB) hatte in seinem Urteil vom 21. September 2022 (Az.: L 15 SO 243/20), festgestellt, dass die Beiträge für eine Sterbe­geld­versicherung bei der Berechnung der Grund­sicherungs­leistungen im SGB XII vom Einkommen der betreffenden Person abzusetzen sind. Das LSG BB begründete dies damit, dass aufgrund der Änderung des § 33 Abs. 2 SGB XII zum 1. Juli 2017 der Gesetzgeber die grundsätzliche Angemessen­heit einer Sterbe­geld­versicherung anerkannt habe. Wollte man dies anders sehen, ergäbe der Verweis auf § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in § 33 Abs. 2 SGB XII keinen Sinn, weil entsprechende Beiträge, sofern sie bereits vor Leistungs­bezug zu zahlen waren, dann bereits nach § 33 Abs. 2 SGB XII zwingend zu berücksichtigen wären, wenn auch als Bedarf.

Das BSG hat diese Entscheidung des LSG BB aufgehoben. Für Sterbe­geldversicherungen gilt zwar, dass diese gegenüber anderen privaten (kapitalbildenden) Versicherungen privilegiert sind, jedoch ist zur Beur­teilung der erforderlichen Ange­messen­heit der Sterbe­geld­versicherungen das Vorliegen eines nach­voll­ziehbaren Grundes zu prüfen. Ein solcher nach­voll­ziehbarer Grund kann sich aus der individuellen persönlichen, gesund­heitlichen Situation ergeben. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn die leistungs­berechtigte Person an einer schwer­wiegenden, lebens­verkürzenden Erkrankung leidet, die in der konkrete Situation Anlass dazu gibt, Vorsorge für die Sicher­stellung der Beerdigungs­kosten zu treffen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sterbe­geld­versicherung angemessen ist. Eine pauschale Anrechnung bei der Berech­nung des Einkommens, so wie vom LSG BB vorgesehen, verneint das BSG mit seiner Entscheidung.

Beim Sozial·gericht streiten Bürgerinnen
und Bürger mit Behörden.
Das Gericht entscheidet bei Streit.
Es sagt wer Recht hat.

Das Sozial·gericht vom Land Berlin-Brandenburg sagt:
Beiträge für eine Sterbegeld·versicherung
sind bei der Berechnung
von Grund·sicherungs·leistungen
abzuziehen.
Das heißt:
Wenn man eine Sterbegeld·versicherung hat
bekommt man weniger Grund·sicherung.
So hat das Sozial·gericht gesagt.

Aber das Bundes·sozial·gericht sieht das anders.
Das Bundes·sozial·gericht hat am 20. 09. 2023
eine andere Entscheidung getroffen.
Das Bundes·sozial·gericht sagt:
Beiträge für eine Sterbegeld·versicherung
sind bei der Berechnung
von Grund·sicherungs·leistungen
nicht immer abzuziehen.
Das heißt:
Manchmal bekommt man die volle Grund·sicherung.
Auch wenn man eine Sterbegeld·versicherung hat.

Das Bundes·sozial·gericht sagt:
Es ist wichtig den Menschen gut zu kennen.
Ist der Mensch schwer krank?
Und muss dieser Mensch bald sterben?
Es muss einen wichtigen Grund geben
die Sterbegeld·versicherung abzuschließen.
Das Bundes·sozial·gericht sagt auch:
Die Sterbegeld·versicherung muss angemessen sein.
Das bedeutet: Sie darf nicht zu teuer sein.

Eine allgemeine Regel gibt es nicht.
Man muss immer im Einzelfall entscheiden.

Anmerkung
Nach der Revision durch das Bundessozialgericht haben wir den ursprünglichen Text zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gegen diesen am 14.08.2024 aktualisiert.

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