Von Oliver Totter
Gegenüberstellung der Neuerungen im SGB II / SGB XII zum 01. Januar 2023, bzw. zum 01. Juli 2023 durch das „Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)“, das Bürgergeldgesetz.
Für Hinweise auf gesetzliche Regelungen, die hier nicht erwähnt worden sind, ist der Autor dankbar.
SGB II | SGB XII | |
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Regelbedarf | Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende / Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigen Partnern: 502 Euro | Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Anlage zu § 28 SGB XII, § 8 RegelbedarfsermittlungsG (RBEG) • 502 Euro |
Regelbedarfsstufe 2: Volljährige Partner von Empfängern der Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 • je 451 Euro | Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder Personen die in besonderen Wohnformen leben (§ 42a Abs. 5 SGB XII) • je 451 Euro | |
Regelbedarfsstufe 3: Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre) oder Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen • 402 Euro | Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) bestimmt. • 402 Euro | |
Regelbedarfsstufe 4: Für einen Jugendlichen oder eine Jugendliche vom Beginn des 15. (also ab dem 14. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag) oder Minderjährige mit volljährigen Partnern • 420 Euro | Regelbedarfsstufe 4: Für einen Jugendlichen oder eine Jugendliche vom Beginn des 15. (also ab dem 14. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag) • 420 Euro | |
Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten (also ab dem 6. Geburtstag) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 14. Geburtstag) • 348 Euro | Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten (also ab dem 6. Geburtstag) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 14. Geburtstag). • 348 Euro | |
Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, also bis einen Tag vor dem 6. Geburtstag • 318 Euro | Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, also bis einen Tag vor dem 6. Geburtstag • 318 Euro | |
§ 20 Absatz 1a SGB II iVm § 28 SGB XII, § 8 Regelbedarfsermittlungsgesetz (Ausnahmsweise wurde der Verweis auf die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ausgesetzt, § 134 SGB XII) | §§ 28 ff SGB XII iVm Anlage zu § 28 SGB XII, § 8 Regelbedarfsermittlungsgesetz (Ausnahmsweise wurde der Verweis auf die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ausgesetzt, § 134 SGB XII) | |
Kosten der Unterkunft | Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterkunft (aber nicht der Heizung), danach gilt in der Regel eine Frist von 6 Monaten zur Reduzierung der Kosten § 22 Absatz 1 Satz 1, 7 SGB II | Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterkunft (aber nicht der Heizung), danach gilt in der Regel eine Frist von 6 Monaten zur Reduzierung der Kosten, § 35 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 SGB XII Hinweis: Ausnahmen nach § 140 SGB XII Karenzzeit betrifft nicht die Bewohner:innen besonderer Wohnformen, § 35 Absatz 6 SGB XII. |
Kosten der Unterkunft Warmwasser | Erhöhter Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser, dies folgt aus der Erhöhung der Regelbedarfsstufen § 21 Absatz 7 SGB II | erhöhter Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser, dies folgt aus der Erhöhung der Regelbedarfsstufen § 30 Absatz 7 SGB XII. |
Einkommen | Einführung einer neue Freibetragsstufe, wonach es bei Einkünften zwischen 100 und 520 Euro einen Freibetrag in Höhe von 20 % gibt. § 11b Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II . Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro 30 % davon behalten werden. § 11b Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II | |
Kein Einkommen ist: bei Einkommen / Taschengeld für Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende sowie bei Einkommen aus Schülerjobs sowie aus einer beruflichen Ausbildung beläuft sich die Freibetragsgrenze bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) § 11b Absatz 2b Satz 1 SGB II. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. § 11b Absatz 2 b Nr. 4SGB II . Einkommen aus Schülerjobs (Schüler nicht älter als 25 Jahre) in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. § 11a Absatz 7 SGB II. Mutterschaftsgeld ist kein Einkommen § 11a Absatz 1 Nr. 6 SGB II | Kein Einkommen ist: Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschaftsgesetz § 82 Absatz 1 Nr. 5 SGB XII. Einnahmen von Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden § 82 Absatz 1 Nr. 6 SGB XII. Betrag in Höhe von 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die eine förderungsfähige Ausbildung durchlaufen oder während der Schulzeit erwerbstätig sind. § 82 Absatz 1 Nr. 7 SGB II abzusetzen vom Einkommen sind bis zu 250 Euro monatlich, wenn sie als Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienst- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlt wurden, § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII. | |
Ehrenamtspauschale | Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a Einkommensteuergesetz steuerfrei sind, zählen nicht mehr als Einkommen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen § 11a Absatz 5 SGB II | Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten sowie Übungsleiterpauschalen, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a Einkommensteuergesetz steuerfrei sind, zählen nicht mehr als Einkommen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen § 82 Absatz 1 Nr. 8 SGB XII |
Vermögen | Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden solange Vermögen nicht erheblich ist, sprich es nicht den Betrag von 40.000 Euro sowie 15.000 Euro für jede weitere Person in Bedarfsgemeinschaft überschreitet, das selbstbewohnte Haus beziehungsweise die selbstbewohnte Eigentumswohnung werden nicht berücksichtigt, § 12 Absatz 3, Absatz 4 SGB II. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, nicht ausgeschöpfte Freibeträge können auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden, § 12 Absatz 2 SGB II . | Erhöhung der Vermögensschonbeträge für die Leistungsberechtigten auf 10.000 Euro. § 90 Absatz 2 SGB XII, § 1 Satz 1 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nr. 9 des SGB XII. Erhöhung der Vermögensschonbeträge auf 10.000 EURO für minderjährige Alleinstehende, wenn sie nicht vom Unterhalt der erwachsenen Leistungsberechtigten abhängen. § 90 Absatz 2 SGB XII, § 1 Satz 2 Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nr. 9 des SGB XII. |
Vermögen Kfz | § 12 Absatz 1 Nummer 2 SGB II: Angemessenheit wird vermutet, so lange dies von der antragsstellenden Person so angegeben wird, Orientierung: eventuell bis zu 22.000 EURO, KfzHV | angemessenes Kraftfahrzeug, Verkehrswert bis 7.500 EURO, ist kein Vermögen § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII |
Vermögen Erbschaft | Erbschaften gelten (ab dem Folgemonat des Zuflusses) als Vermögen, nicht als Einkommen (auch nicht im Zuflußmonat) § 11a Absatz 1 Nr. 7 SGB II | Erbschaften gelten (ab dem Folgemonat des Zuflusses) als Vermögen, nicht als Einkommen (auch nicht im Zuflußmonat) § 82 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII |
Mehrbedarfe | Steigerung des Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WfbM/tagesstrukturierende Angebote/andere Leistungsanbieter auf 3,80 Euro pro Arbeitstag und Person § 42b Absatz 2 SGB XII | |
Einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf, wenn Darlehen nach § 24 SGB II nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. § 21 Absatz 6 SGB II | Einmaliger, unabweisbarer und besonderer Bedarf, wenn Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist § 30 Absatz 10 SGB XII | |
Schulbedarf | Erhöhung der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf . Erstes Schulhalbjahr 2023: 116 Euro, zweites Schulhalbjahr 2023: 58 Euro § 28 Absatz 3 SGB II iVm § 34 SGB XII iVm Anlage zu § 34 SGB XII, § 9 Regelbedarfsermittlungsgesetz | Erhöhung der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf . Erstes Schulhalbjahr 2023: 116 Euro, zweites Schulhalbjahr 2023: 58 Euro § 34 SGB XII iVm Anlage zu § 34 SGB XII, § 9 Regelbedarfsermittlungsgesetz |
vorrangige Leistungen | Aussetzung der Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, ab 2027 keine Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, § 12a Satz 2 Nummer 1, Satz 3 SGB II. Keine Pflicht zur Beantragung von Wohngeld, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monate beseitigt werden würde, § 12 a Satz 2 Nummer 2 SGB II | eine Pflicht für Leistungsberechtigte, deren Bewilligung am 31. Dezember 2022 schon begonnen hat oder deren Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2023 beginnt, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen § 131 Absatz 1 SGB XII |
Sanktionen | Begrenzung Leistungsminderung auf 30 % des Regelbedarfs/-satzes § 31 Absatz 1, 4 SGB II. Wegfall der Sonderregelung für Unter-25-Jährige. | Begrenzung Leistungsminderung auf 30 % des Regelbedarfs/-satzes § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB XII |
Entfristung | Entfristung des Sozialen Arbeitsmarkts, § 16i SGB II | |
Erstattung | Kommt es zu einer Leistungsüberzahlung wegen Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, muss diese Überzahlung nicht mehr in einem Betrag erstattet werden, möglich ist Ratenzahlung in Höhe von 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfssatz § 40 Absatz 10 Satz 1 SGB II | |
Erstattung Minderjährige | Minderjährige, die Grundsicherungsleistungen zurückzahlen müssen, weil diese zu Unrecht gewährt wurden, haften für diese Überzahlung bei Eintritt der Volljährigkeit nur noch dann, wenn sie mehr als 15.000 Euro an Vermögen haben. § 40 Absatz 9 SGB II | |
Bagatellgrenze Rückforderung | Bagatellgrenze von 50 Euro bei Rückforderungen. § 40 Absatz 1 Satz 3 SGB II | |
Erfassung als Arbeitsloser | Die Sonderregelung für Ältere, wonach sie nach einem Jahr des Leistungsbezuges nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, ist aufgehoben. Wegfall § 53 a Absatz 2 SGB II | |
Vermittlung/Ausbildung | Abschaffung des Vorrangs der Vermittlung in eine Erwerbsarbeit durch Gleichstellung der Aufnahme einer Ausbildung § 3 Absatz 1 Satz 3 SGB II. | |
Meldeversäumnisse | Meldeversäumnissen führen zu Minderung des Regelbedarfs um 10 Prozent für einen Monat, jede weitere Pflichtverletzung mindert um 10 Prozent, Grenze ist Minderung von 30 Prozent § 32 iVm § 31a Absatz 4 SGB II | |
Weiterbildungsgeld | Dieses kann in Höhe von monatlich 150 Euro gezahlt werden, wenn eine Weiterbildung absolviert wird, die zu einem Berufsabschluss führt. § 16 Absatz 3b SGB II; § 87a Absatz 2 SGB III | |
Weiterbildungsprämie | für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen, Befristung bis Ende 2023 wurde aufgehoben § 16 SGB II, § 87a Absatz1, 2 SGB III | |
Bürgergeldbonus | Dieser beträgt 75 Euro pro Monat für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Weiterbildung dauert länger als 8 Wochen. § 16j SGB II | |
Kooperationsplan | Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch den Kooperationsplan abgelöst. In diesem legen leistungsberechtigte Person und Jobcenter die konkreten Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Falls notwendig, kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln. §§ 15, 15a SGB II | |
Coaching | Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen. § 16k SGB II | |
Erreichbarkeit | Neuregelung der Erreichbarkeit durch Streichung des § 7 Absatz 4a SGB II und Einfügung eines neuen § 7b SGB II, der durch die Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) konkretisiert wird. |