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Ausschreibung widerspricht dem System der Eingliederungshilfe

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Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 2023, Az.: B 8 SO 12/22 R festgestellt, dass die Stadt Düsseldorf die Leistung der Schulbegleitung nicht ausschreiben durfte.

Von Oliver Totter

Das Landessozialgericht (LSG) NRW hatte im Jahr 2022 in dem Verfahren, dass aus dem Jahr 2016 stammt, geurteilt, dass die Stadt Düsseldorf die Leistung der Schulbegleitung, konkret den „Einsatz von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe“ nicht ausschreiben durfte. Die Stadt Düsseldorf hatte hiergegen die Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil die Entscheidung des LSG bestätigt. Die genauen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, sondern zurzeit liegt nur der Terminsbericht vor. Sobald die die Begründung des Bundessozialgerichts vorliegt, werden wir darüber informieren.

Aus dem Terminsbericht ergibt sich, dass das Bundessozialgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Grundsatz, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben sind, keine Anwendung auf einfache Zulassungssysteme findet, in denen keine Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erfolgt. Zu diesen einfachen Zulassungssystemen zählt das Bundessozialgericht die im Jahr 2016 noch gültigen §§ 75 ff SGB XII (Vereinbarungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe), aber, und das ist das Gute und Klarstellende an dieser Entscheidung, auch die nach der Umsetzung der 3. Stufe des BTHG heute geltenden §§ 123 ff SGB IX. Da insoweit kein vergaberechtlicher Zwang besteht, die Leistungen auszuschreiben, war die die Stadt Düsseldorf zur Vergabe von Leistungen nicht berechtigt. Die Vergabe mit dem Ziel, die Leistungen der Schulbegleitung auf die über den Zuschlag bestimmten Vertragspartner zu übertragen, widerspricht nach Ansicht des Bundessozialgerichts dem im SGB XII und im SGB IX vorgesehenen Versorgungssystem. Das Bundessozialgericht führt dann weiter aus, dass das eingliederungshilferechtliche Vertragsrecht keiner vergaberechtlichen Kontrolle bedarf, da dieses Vertragsrecht einen transparenten und gleichberechtigten Wettbewerb ermöglicht. Das Gericht führt dann noch aus, dass den Leistungsträger die Pflicht trifft, den Leistungsanspruch der Berechtigten durch Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII beziehungsweise §§ 123 ff SGB IX sicherzustellen, und zwar im Sinne einer dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten entsprechenden Pluralität der Leistungserbringer.

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