Generell halten wir eine Erhöhung des Ausbildungsgeldes für Menschen mit Behinderung, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behindeurng (WfbM) tätig sind für richtig und notwendig. Für diesen Personenkreis ist die Steigerung von derzeit 80 Euro auf die angedachten 117 Euro konsequent und richtig.
Die rechtliche Betreuung ist ein Institut der gerichtlichen Fürsorge für volljährige Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Vorrangiges Ziel der Betreuung ist die Erhaltung der Autonomie und Selbstbefähigung der betroffenen Personen. Eine qualitätsvolle Betreuung, die die Selbstbestimmung, Autonomie und Eigenverantwortung des Betreuten wahrt, erfordert eine entsprechende Qualifikation, bestimmte Fähigkeiten, Kenntnisse und Zeit. All dies muss sich in einer angemessenen Betreuervergütung widerspiegeln.
Der Lebenshilfe NRW e.V. – Landesverband hat bereits in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf vom 18. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass Art und Qualität der Leistungen nicht mehr davon abhängen dürfen, wo der leistungsberechtigte Mensch mit Behinderung lebt. Die Zuständigkeiten müssen eindeutigund transparentgeregelt sein. Die Leistungsgewährungsoll sich aus der Sicht der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung „wie aus einer Hand“ vollziehen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Referatsentwurf, da durch dieses Gesetzesvorhaben die sehr kritische Refinanzierungssituation der Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen deutlich entlastet wird. Mit den für das Gesetz vorgesehenen Haushaltsmitteln von 500 Mio. Euro würde die wirtschaftliche Lage der Tageseinrichtungen deutlich verbessert.
Die Reform des SGB VIII muss im Kern darauf gerichtet sein, das gesamte Recht der Kinder und Jugendhilfe inklusiv auszugestalten. Alle Leistungen des SGB VIII müssen selbstverständlich für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich sein – auch wenn sie einenhohen Unterstützungsbedarf haben.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme. Wir möchten jedoch voranstellen, dass uns eine vertiefende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Änderungsvorschlägen aufgrund der sehr kurzen Fristsetzung nicht möglich war. Insofern erhebt diese Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern beschränkt sich auf die aus unserer Sicht und aus Sicht der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen aktuell vordringlichen Punkte.