Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen haben gesetzlichen Anspruch auf Beratung für Menschen mit Behinderung – doch das vielfältige Leistungsangebot des deutschen Sozialstaats ist in den Sozialgesetzbüchern (SGB) kleinteilig geregelt und oft schwer zu überblicken. Wer hat Anspruch auf welche Unterstützung? Und wo kann man diese beantragen? Diese Seite gibt einen strukturierten Überblick über alle wesentlichen gesetzlich verankerten Beratungsangebote – von der Krankenversicherung über die Eingliederungshilfe NRW bis hin zur unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB). So finden Sie schnell die richtige Anlaufstelle für Ihre Situation.
Die verschiedenen, oftmals auch sehr lokal verorteten zivilgesellschaftlichen Angebote von Verbänden und Selbsthilfeorganisationen bleiben in dieser Übersicht außen vor
Viele Menschen wissen nicht, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Beratung haben – und dass dieser Anspruch einklagbar ist. Die §§ 13–15 SGB I bilden das Fundament des gesamten Sozialberatungsrechts in Deutschland: Sie verpflichten alle staatlichen Stellen, Bürgerinnen und Bürger aktiv über ihre sozialen Rechte und Pflichten aufzuklären.
Was bedeutet das konkret für Menschen mit Behinderung? Wenn Sie nicht wissen, welche Leistungen Ihnen zustehen oder wo Sie diese beantragen können, darf Ihnen keine Behörde einfach mitteilen, sie sei nicht zuständig – sie ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen weiterzuhelfen oder Sie an die richtige Stelle zu verweisen. Der Beratungsanspruch nach § 14 SGB I ist ausdrücklich als subjektiv-rechtlicher Anspruch ausgestaltet: Sie haben das Recht auf eine umfassende, individuelle und persönliche Information über alle Ihre Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Diesen Anspruch können Sie aktiv geltend machen – gegenüber jeder Behörde, die für Ihre soziale Situation zuständig ist.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 13 SGB I | Aufklärung | Alle Sozialleistungsträger | Information der Öffentlichkeit über soziale Rechte |
| § 14 SGB I | Beratung | Zuständiger Leistungsträger | Individuelle Information über Rechte und Pflichten |
| § 15 SGB I | Auskunft | Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten |
Ansprechpartner:
Alle Sozialleistungsträger – insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungen, Agenturen für Arbeit, Rentenversicherungen sowie die örtlichen Sozialämter.
Viele Menschen mit Behinderung wissen nicht, dass ihre gesetzliche Krankenkasse zu weit mehr als nur Leistungsabrechnungen verpflichtet ist. Das SGB V schreibt den Krankenkassen eine Reihe konkreter Beratungspflichten vor – von der Prävention über die außerklinische Intensivpflege bis hin zur Hospizbegleitung.
Wann ist meine Krankenkasse die erste Anlaufstelle? Immer dann, wenn es um Fragen zur medizinischen Rehabilitation, zur ambulanten Krebsberatung oder zur außerklinischen Intensivpflege geht, ist Ihre Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, Sie zu beraten und über Leistungen zu informieren. Besonders wichtig für Menschen mit Behinderung: Bei Fragen zur Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (§ 44 SGB V) hat Ihre Krankenkasse eine aktive Beratungspflicht – Sie müssen diese Beratung nicht gesondert beantragen.
Wenn Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nicht ausreichend informiert fühlen oder eine zweite, unabhängige Einschätzung wünschen: Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) nach § 65b SGB V berät kostenlos, neutral und krankenkassenunabhängig zu allen gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Sie können diese Beratung in Anspruch nehmen, ohne Nachteile bei Ihrer eigenen Krankenkasse befürchten zu müssen.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 20 SGB V | Beratung | Krankenkassen | Leistungen zur Prävention |
| § 37c SGB V | Beratung | Krankenkassen | Außerklinische Intensivpflege |
| § 39b SGB V | Beratung | Krankenkassen | Hospiz- und Palliativversorgung |
| § 44 SGB V | Beratung | Krankenkassen | Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit |
| § 65b SGB V | Beratung | Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland | Umfassende Informationen in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen |
| § 65e SGB V | Beratung | Krankenkassen | Ambulante Krebstherapie |
Ansprechpartner:
Ihre eigene Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterführender Link: patientenberatung.de – Kostenlose, unabhängige Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen.
Für Familien mit einem Kind oder Jugendlichen mit Behinderung ist die Frage nach der richtigen Beratungsstelle oft besonders schwierig: Je nachdem, ob es um schulische Förderung, medizinische Versorgung oder soziale Teilhabe geht, können ganz unterschiedliche Stellen zuständig sein. Hinzu kommt, dass sich Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und Eingliederungshilfe (SGB IX) in der Praxis häufig überschneiden – was für Familien verwirrend und kräftezehrend sein kann.
Seit dem 1. Januar 2024 ist jedes Jugendamt in Deutschland gesetzlich verpflichtet, sogenannte Verfahrenslotsen einzusetzen. Diese unterstützen junge Menschen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und ihre Familien kostenlos und unabhängig bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe.
Was machen Verfahrenslotsen konkret? Sie begleiten Familien durch den gesamten Prozess – von der ersten Orientierung über die Antragstellung bis zur Realisierung der benötigten Leistung. Sie klären über Rechtsansprüche auf, helfen beim Ausfüllen von Formularen und treten als Mittler zwischen Familie und Behörden auf. Das Angebot ist ausdrücklich niedrigschwellig und kostenlos.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 10b SGB VIII | Navigation durch das Eingliederungshilfesystem, Entlastung und Rechtsaufklärung, Unterstützung bei Verselbstständigung sowie bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe für junge Menschen (bis 27 J.) | Jugendamt (Verfahrenslotsen) | Unterstützung und Hinwirkung auf Inanspruchnahme |
Wenn bei einem Kind im Alter von 0 bis 6 Jahren eine Behinderung festgestellt wird oder eine Behinderung droht, hat die Familie Anspruch auf Frühförderung. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Komplexleistung: Medizinische Behandlung und heilpädagogische Förderung werden interdisziplinär miteinander verknüpft – in der Regel durch spezialisierte Frühförderstellen. Die Beratung der Eltern ist dabei kein optionaler Zusatz, sondern gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Leistung. Ziel ist es, Eltern zu stärken und ihnen konkrete Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit der Behinderung ihres Kindes zu geben.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 46 SGB IX | Beratung | Frühförderstelle, Träger der Eingliederungshilfe | Verknüpfung (heil-)pädagogischer und medizinischer Unterstützung der Kinder sowie Beratung der Eltern |
Ansprechpartner:
Örtliches Jugendamt sowie die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL). Ihre Frühförderstelle finden Sie unter: fruehfoerderstellen.de
Die Eingliederungshilfe ist das zentrale Leistungssystem für Menschen mit wesentlicher Behinderung in Deutschland. Sie umfasst eine Vielzahl von Leistungen – von Wohnunterstützung über Assistenz im Alltag bis hin zu Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe. In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) die zuständigen Träger.
Worauf haben Sie Anspruch? Viele Menschen wissen nicht, dass die Träger der Eingliederungshilfe gesetzlich verpflichtet sind, sie nicht nur über bestehende Leistungen zu informieren, sondern auch aktiv bei der Antragstellung zu unterstützen (§ 106 SGB IX). Wenn Ihr Bedarf an Unterstützung ermittelt wird, findet dazu ein Gesamtplanverfahren statt – und auch hier ist eine individuelle Beratung zu Beginn des Verfahrens gesetzlich vorgeschrieben (§ 117 SGB IX). Sie müssen diesen Prozess also nicht alleine durchlaufen.
Wenn Sie unsicher sind, ob und welche Leistungen der Eingliederungshilfe für Sie in Frage kommen, wenden Sie sich direkt an LVR oder LWL – oder nutzen Sie vorab die unabhängige EUTB-Beratung (siehe nächster Abschnitt).
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 12 SGB IX | Information | Rehabilitationsträger | Informationen über ihre Leistungen und den Zugang |
| § 106 SGB IX | Beratung und Unterstützung | Träger der Eingliederungshilfe | Hilfe bei der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen |
| § 117 SGB IX | Beratung | Träger der Eingliederungshilfe | Beratung zum Gesamtplanverfahren |
Ansprechpartner sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist ein bundesweites Beratungsangebot, das sich an Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen richtet. Die Beratung ist kostenlos, anbieterunabhängig und unterliegt einer Schweigepflicht gegenüber Behörden.
Warum ist die EUTB so wichtig? Anders als bei behördlichen Beratungsstellen müssen Sie hier keine Nachteile befürchten: Die EUTB ist an kein Amt, keinen Träger und keine Leistungsentscheidung gebunden. Sie kann Ihnen helfen, Ihre Rechte im Rehabilitationssystem zu verstehen, Bescheide einzuordnen und Ihre Anliegen gegenüber Behörden zu formulieren. Besonders wertvoll: Viele EUTB-Beratungsstellen setzen auf das Prinzip der Peer-Beratung – das bedeutet, Sie werden von Menschen beraten, die selbst Erfahrungen mit Behinderung haben.
Die EUTB ergänzt die gesetzlichen Beratungsangebote der Leistungsträger – sie ersetzt diese nicht, sondern stärkt Ihre Position als Ratsuchende:r.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 32 SGB IX | Beratung | EUTB | Unabhängige Beratung zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe |
Ansprechpartner sind die örtlichen Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB):
teilhabeberatung.de (Bundesweite, kostenlose und unabhängige Beratung zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe) sowie eutb.de (Lokale Beratungsstellen finden)
Menschen mit Schwerbehinderung stehen beim Thema Arbeit vor besonderen Herausforderungen – sei es die Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes, die Suche nach einem neuen Job oder die behinderungsgerechte Anpassung des Arbeitsumfelds. Für genau diese Situationen gibt es spezialisierte Beratungsdienste, die sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unterstützen.
Die Integrationsfachdienste (IFD) sind professionelle Beratungsstellen, die im Auftrag der Inklusionsämter oder der Rehabilitationsträger tätig werden. Sie sind die erste Anlaufstelle, wenn es darum geht, den Arbeitsplatz trotz Behinderung zu erhalten oder zu finden.
Was können die Integrationsfachdienste für Sie tun?
Wichtig zu wissen:
Die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben, die oft bei kommunalen Versorgungs- oder Sozialämtern angesiedelt sind, sind ebenfalls in den besonderen Kündigungsschutz eingebunden und beraten zu finanziellen Leistungen aus der Ausgleichsabgabe.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| §§ 192 ff. SGB IX | Beratung und Unterstützung | Integrationsfach-dienste (IFD) / Fachstellen | Arbeitsplatzsicherung, Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, Krisenintervention |
Ansprechpartner sind die Integrationsfachdienste der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht nur für Arbeitslosengeld zuständig – sie bietet auch umfangreiche Berufsberatung, Weiterbildungsberatung und Arbeitsmarktberatung für Menschen mit Behinderung an. Dies gilt sowohl für Ausbildungssuchende als auch für Beschäftigte und Arbeitgeber.
Was bietet die Agentur für Arbeit bei Behinderung konkret an? Reha-Beraterinnen und -Berater der Agentur für Arbeit sind spezialisiert auf die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderung. Sie prüfen, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage kommen – zum Beispiel Umschulungen, Förderung von Ausbildungen oder technische Arbeitshilfen. Sie können auch dann die Agentur für Arbeit aufsuchen, wenn Sie noch beschäftigt sind, aber absehen, dass Ihre Behinderung sich auf Ihre Erwerbsfähigkeit auswirken könnte.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| §§ 29 ff. SGB III | Beratung | Agentur für Arbeit | Berufsberatung, Weiterbildungsberatung, Arbeitsmarktberatung |
Ansprechpartner ist die Bundesagentur für Arbeit, arbeitsagentur.de
Menschen, die Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung beziehen, haben häufig einen komplexen Unterstützungsbedarf – und oft das Gefühl, allein mit bürokratischen Hürden gelassen zu werden. Das Sozialgesetzbuch XII schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass die Träger der Sozialhilfe zur aktiven Beratung und Unterstützung verpflichtet sind.
Was umfasst die Beratungspflicht nach SGB XII konkret? Nach § 11 SGB XII haben Menschen in besonderen Lebenslagen Anspruch auf Beratung, die über bloße Information hinausgeht: Es geht darum, die persönliche Situation zu verbessern, individuelle Selbsthilfepotenziale zu erkennen und zu stärken sowie bei der Überwindung sozialer Schwierigkeiten zu unterstützen – etwa bei Fragen zur Haushaltsführung, zur Pflege oder zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Dieses Angebot richtet sich ausdrücklich auch an Menschen mit Behinderung, die Grundsicherungsleistungen erhalten.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 8 SGB XII | Beratung | Träger der Sozialhilfe | Beratung über die Leistungen der Sozialhilfe |
| § 11 SGB XII | Beratung und Unterstützung | Träger der Sozialhilfe | Beratung mit dem Ziel, die persönliche Situation zu verbessern, den individuellen Bedarf zu klären und die Selbsthilfe zu stärken |
Ansprechpartner ist ihr örtliches Sozialamt.
Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit – ob plötzlich durch einen Unfall oder schleichend im Verlauf einer chronischen Erkrankung oder Behinderung – stellt Betroffene und ihre Angehörigen vor große Herausforderungen. Welche Leistungen stehen mir zu? Was ist ein Pflegegrad und wie beantrage ich ihn? Welche Unterstützung kann ich zuhause in Anspruch nehmen? Auf all diese Fragen haben Sie ein gesetzlich verankertes Recht auf kostenlose, individuelle Antwort.
Was ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI? Jeder gesetzlich Versicherte hat unmittelbar nach Stellung eines Pflegeantrags oder bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung im Sinne eines Fallmanagements. Das bedeutet: Ihre Pflegekasse muss nicht nur abstrakt informieren, sondern gemeinsam mit Ihnen einen individuellen Versorgungsplan erstellen, der Ihre Situation, Ihren Bedarf und alle in Frage kommenden Leistungen berücksichtigt. Für Privatversicherte übernimmt diese Aufgabe bundesweit die „compass private pflegeberatung".
Ergänzend dazu beraten Wohnberatungsstellen in NRW Menschen mit Behinderung und ältere Menschen dabei, ihre Wohnung barrierefrei umzugestalten und an veränderte Bedürfnisse anzupassen – oft kostenlos und mit Hausbesuchen direkt vor Ort.
| Rechtsgrundlage | Beratungsart | Verantwortlichkeit | Kernziel |
|---|---|---|---|
| § 7a SGB XI | Individuelle Pflegeberatung / Pflegestützpunkte | Pflegekassen | Systematische Bedarfserfassung, Erstellung von Versorgungsplänen, Information zu Entlastungsleistungen |
Ansprechpartner ist ihre Pflegeversicherung und Anlaufstellen finden sich unter pflegewegweiser-nrw.de sowie unter compass-pflegeberatung.de für Privatversicherte.
Neben den bundesweit geltenden gesetzlichen Beratungsangeboten gibt es in Nordrhein-Westfalen eine Reihe von spezialisierten regionalen Anlaufstellen. Diese Angebote sind oft weniger bekannt, aber gerade für Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung sowie für Fragen rund um das Wohnen besonders wertvoll.
KoKoBe – Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsstellen richten sich an Menschen mit geistiger Behinderung und unterstützen bei der Planung eines selbstbestimmten Alltags – von Freizeitgestaltung bis zu Fragen der Selbstständigkeit. Die Sozialpsychiatrischen Zentren (SPZ) sind die entsprechenden Anlaufstellen für Menschen mit psychischer Behinderung oder Erkrankung. Das Institut Konsulentenarbeit – Kompass des LVR berät darüber hinaus sowohl Betroffene und Angehörige als auch Fachkräfte aus der Behindertenhilfe.
| Angebot | Primärer Ansprechpartner | Thema | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Institut Konsulentenarbeit – Kompass | LVR | Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen sowie Fachkräfte aus den Diensten der Behindertenhilfe | |
| Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsstellen (KoKoBe) | KoKoBe | Beratungsnetz für Menschen mit geistiger Behinderung | Fokus auf Selbstständigkeit und Freizeit |
| Sozialpsychiatrische Zentren (SPZ) | SPZ | Beratungsnetz für Menschen mit psychischer Behinderung | |
| Wohnberatung | Wohnberatungsstellen | Barrierefreies Bauen | Kostenlose Hausbesuche im Kreis |
Ansprechpartner: LVR und LWL für KoKoBe und SPZ. Institut Konsulentenarbeit – Kompass (LVR): lvr.de – Beratung für Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderung haben Rechte.
Ein wichtiges Recht ist:
Sie dürfen sich beraten lassen.
Das bedeutet:
Jemand erklärt Ihnen,
welche Hilfe Sie bekommen können.
Und wo Sie die Hilfe beantragen können.
Die Beratung kostet kein Geld.
Es gibt viele verschiedene Beratungs·stellen.
Auf dieser Seite erklären wir:
Welche Beratungs·stellen gibt es?
Und wer kann Ihnen helfen?
Alle Behörden müssen Ihnen helfen.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: SGB 1.
Das bedeutet:
Wenn Sie nicht wissen,
welche Hilfe Sie bekommen können:
Dann muss die Behörde es Ihnen erklären.
Keine Behörde darf sagen:
Wir sind nicht zuständig.
Jede Behörde muss Ihnen weiter·helfen.
Oder Ihnen sagen,
wer Ihnen helfen kann.
Wo können Sie hin·gehen?
Zum Beispiel:
Ihre Kranken·kasse muss Sie beraten.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: SGB 5.
Die Kranken·kasse berät Sie zum Beispiel:
Reha ist eine Abkürzung.
Reha bedeutet: Rehabilitation.
Das ist eine Behandlung,
damit Sie wieder gesund werden.
Oder damit es Ihnen besser geht.
Es gibt auch eine unabhängige Beratung.
Die heißt: Patienten·beratung Deutschland.
Die Beratung ist kostenlos.
Die Beratung ist unabhängig von Ihrer Kranken·kasse.
Wo können Sie hin·gehen?
Zu Ihrer Kranken·kasse.
Oder zur Patienten·beratung:
patientenberatung.de
Für Familien mit einem Kind mit Behinderung
gibt es besondere Beratung.
Seit dem Jahr 2024 gibt es Verfahrens·lotsen.
Verfahrens·lotsen arbeiten beim Jugend·amt.
Verfahrens·lotsen helfen jungen Menschen
bis zum Alter von 27 Jahren.
Und sie helfen den Familien.
Verfahrens·lotsen helfen zum Beispiel:
Die Hilfe von Verfahrens·lotsen kostet kein Geld.
Wo können Sie hin·gehen?
Zum Jugend·amt in Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis.
Früh·förderung ist für Kinder
von 0 bis 6 Jahren.
Wenn ein Kind eine Behinderung hat:
Dann bekommt das Kind Förderung.
Und die Eltern bekommen Beratung.
In der Früh·förderung arbeiten
verschiedene Fach·leute zusammen.
Zum Beispiel:
Wo können Sie hin·gehen?
Zu einer Früh·förder·stelle in Ihrer Nähe.
Sie finden Früh·förder·stellen im Internet:
fruehfoerderstellen.de
Die Eingliederungs·hilfe ist eine wichtige Hilfe
für Menschen mit Behinderung.
Die Eingliederungs·hilfe bezahlt zum Beispiel:
In NRW sind 2 Stellen zuständig:
Der LVR und der LWL müssen Sie beraten.
Sie müssen Ihnen auch beim Antrag helfen.
Das steht im Gesetz.
EUTB ist eine Abkürzung.
EUTB bedeutet:
Ergänzende unabhängige Teilhabe·beratung.
Die EUTB berät Sie zu allen Fragen
rund um Behinderung und Teilhabe.
Das Besondere an der EUTB:
Sie müssen keine Angst haben,
dass die EUTB Informationen
an eine Behörde weiter·gibt.
Wo können Sie hin·gehen?
Sie finden eine EUTB-Beratungs·stelle
in Ihrer Nähe im Internet:
teilhabeberatung.de
Die Integrations·fach·dienste helfen
Menschen mit Schwer·behinderung
beim Thema Arbeit.
Die Abkürzung ist: IFD.
Der IFD hilft zum Beispiel:
Wo können Sie hin·gehen?
Zu den Integrations·fach·diensten
beim LVR oder LWL.
Die Agentur für Arbeit berät auch
Menschen mit Behinderung.
Es gibt besondere Beraterinnen und Berater.
Sie heißen: Reha-Beraterinnen und Reha-Berater.
Sie helfen zum Beispiel:
Wo können Sie hin·gehen?
Zur Agentur für Arbeit in Ihrer Nähe:
arbeitsagentur.de
Wenn Sie Sozial·hilfe oder Grund·sicherung bekommen:
Dann hat das Sozial·amt eine Beratungs·pflicht.
Das bedeutet:
Das Sozial·amt muss Ihnen helfen,
Ihre Situation zu verbessern.
Das Sozial·amt muss Ihnen erklären,
welche Hilfe Sie bekommen können.
Wo können Sie hin·gehen?
Zum Sozial·amt in Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis.
Wenn Sie Pflege brauchen:
Dann haben Sie ein Recht auf Pflege·beratung.
Die Pflege·kasse muss Ihnen helfen.
Die Pflege·kasse muss mit Ihnen zusammen
einen Plan machen.
In dem Plan steht:
Welche Pflege brauchen Sie?
Welche Hilfe können Sie bekommen?
Es gibt auch Wohn·beratungs·stellen.
Die helfen Ihnen,
Ihre Wohnung barriere·frei zu machen.
Das bedeutet:
Die Wohnung wird so umgebaut,
dass Sie gut darin leben können.
Wo können Sie hin·gehen?
Zu Ihrer Pflege·kasse.
Oder im Internet:
pflegewegweiser-nrw.de
In NRW gibt es noch mehr Beratungs·stellen:
KoKoBe ist eine Abkürzung.
KoKoBe bedeutet:
Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungs·stelle.
Die KoKoBe berät Menschen mit geistiger Behinderung.
Zum Beispiel:
SPZ ist eine Abkürzung.
SPZ bedeutet: Sozial·psychiatrisches Zentrum.
Das SPZ berät Menschen
mit einer psychischen Behinderung
oder einer psychischen Erkrankung.
Kompass ist ein Beratungs·angebot vom LVR.
Kompass berät:
Es gibt auch eine Übersicht zum Ausdrucken.
Die Übersicht ist eine PDF-Datei.
Sie können die Übersicht unten herunter·laden:
Der deutsche Sozialstaat bietet vielfältige Unterstützung – doch der Weg zur richtigen Anlaufstelle ist nicht immer leicht zu finden. Die Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e. V. setzt sich für die Rechte und Teilhabe von Menschen mit Behinderung ein und begleitet Betroffene, Angehörige und Fachkräfte der Mitgliedsorganisationen in NRW.
Die Lebenshilfe NRW hilft Ihnen gerne.
Sie können uns anrufen:
Oder Sie schreiben uns eine E-Mail:
Unser Fach·mann für Recht heißt Oliver Totter.