Anträge zur Anerkennung als Entlastungsangebot bis 30. Juni 2017 stellen
Angebote, die bereits über eine Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot (nach der HBPfVO) verfügen, können ihre Betreuungsleistungen weiterhin anbieten und benötigen keiner neuen Anerkennung.