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Werkstätten halten Regelbetrieb offen

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© David Maurer / Lebenshilfe

Die nordrhein-westfälischen Werkstätten halten auch in der Zeit des Verlängerten Lockdowns den Regel­betrieb offen, teilte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) auf Nachfrage der Lebenshilfe NRW für beide Landschaftsverbände mit. Betretungsverbote, die eine Schließung der Werkstätten erst möglich machen würden, werden vom NRW Gesundheitsministerium mit Blick auf das Recht der Teilhabe am Arbeitsleben und aufgrund der Erfahrungen aus dem Frühjahr derzeit auch abgelehnt. Die Landschafts­verbände haben daher die von der Lebenshilfe NRW im Dezember geforderten kreativen Lösungen für die Werk­stätten ermöglicht.

So heißt es in einer Mail an die Werkstätten seitens LVR und Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL): "Ein generell auf Landesebene erlassenes Betretungsverbot für WfbM gibt es in NRW weiterhin nicht. Regional aber kann es durch entsprechende Regelungen der Gesundheits- und Ordnungsämter Ein­schränkungen bis hin zu lokalen Teilbetriebsschließungen geben. Gründe hierfür können im Infektions­geschehen in der WfbM (hohe Anzahl Infizierter, hohe Fallzahl Quarantäne) oder in einer lokal hohen Inzidenz in der Bevölkerung liegen." In einem solchen Fall erhalten die Werkstätten eine Vergütung, wenn die Leistungen an einem anderen Ort geleistet werden, sprich wenn die Werkstatt sein Betreuungs­personal z.B. den Wohnstätten für den erhöhten Bedarf aufgrund der Schließung zur Verfügung stellt.

Leistungsanspruch der Beschäftigten bleibt erhalten

"Der Regelbetrieb für alle gilt damit weiter. Insbesondere für die, die Werkstattleistungen in den Räumen der Werkstatt weiterhin in Anspruch nehmen wollen, ist ein Angebot aufrecht zu erhalten. Dieses Angebot ist kein Notbetreuungsangebot nach § 4a Abs. 2 CoronaBetrVO. Gleichwohl ist für den dort ange­sprochenen Personen­kreis u. U. eine entsprechende Notbetreuung vorzuhalten", heißt es weiter.

Um jedoch eine Reduzierung der Anwesendenzahl in der Werkstatt zu ermöglichen wurde vom LVR und LWL entschieden den Leistungsanspruch der Beschäftigten aufrecht zu halten, ebenso wie die Leistungs­verpflichtung der Werkstätten. "In welcher Form die Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt, wird für die Zeit des Shutdowns stärker in das Ermessen der Beschäftigten und der jeweiligen Werkstätten gestellt." Hier gibt es drei Möglichkeiten: Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt, Teilhabe am Arbeitsleben in der eigenen Wohnung oder Teilhabe am Arbeitsleben in der stationären/teilstationären Wohnform. "Das be­deutet, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte auf Wunsch der Werkstattbeschäftigten bei Infektions­ängsten in der Zeit bis zunächst zum 31. Januar 2021 die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anderer Form an anderem Ort erbracht werden können."

Welche Möglichkeiten gewählt werden, erfolgt in Abstimmung zwischen Werkstätten und den jeweiligen Beschäftigten. "Voraussetzung für ein Angebot außerhalb der Werkstätten ist, dass die Werkstätten in (niedrig­schwelliger) Form ein Teilhabeangebot sicherstellen." Der LVR ist nur ausnahmsweise im Konfliktfall ein­zubinden.

Die Fahrdienste werden bedarfsgerecht aufrechterhalten, sind aber ggf. an die Besonderheiten des Infek­tionsschutzes und die Nachfrage anzupassen. Wir hoffen, dass durch diese Regelungen, die für die Dauer des aktuellen Shutdowns gelten, sowohl den berechtigten Sorgen der Beschäftigten und dem Bedarf nach Kontaktreduzierungen als auch dem Bedarf nach Teilhabe Rechnung getragen werden kann.

"Wir hoffen, dass durch diese Regelungen, die für die Dauer des aktuellen Shutdowns gelten, sowohl den be­rechtigten Sorgen der Beschäftigten und dem Bedarf nach Kontaktreduzierungen als auch dem Bedarf nach Teilhabe Rechnung getragen werden kann", so der LVR.

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