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Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden

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Verband anlegen darf nicht jeder.
Verband anlegen darf nicht jeder.
© Bru-nO

Seit 1. Oktober 2022 soll die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nur noch durch Pflegedienste erfolgen, die als spezialisierter Leistungserbringer einen entsprechenden Vertrag mit den Krankenkassen geschlossen haben. Die Grundlage hierfür ist § 132a SGB V sowie die sich daraus ergebende „Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege i.d.F. vom 28. Oktober 2021“. Der § 6 dieser Rahmenempfehlung regelt die Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden.

Nach dieser Rahmenempfehlung übernehmen ab Oktober 2022 spezialisierte Leistungserbringung die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden. Dies setzt beim Leistungserbringer eine verantwortliche Pflegefachkraft mit einer Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronisch und schwer heilenden Wunden voraus, § 6 Absatz 5 der Rahmenempfehlung. Alternativ kann auch eine Fachbereichsleitung mit dieser Qualifikation die fachliche Verantwortung und Aufsicht führen, § 6 Absatz 6. Bei den Pflegefachkräften, die eigenverantwortlich die Versorgung von schwerheilenden Wunden übernehmen, sind 84 Unterrichtsstunden der Zusatzqualifikation die Mindestvoraussetzung für die Übernahme dieser Tätigkeit, § 6 Absatz 9.

Alle Pflegefachkräfte, die im Bereich der Wundversorgung tätig sind, müssen eine spezifische Einweisung sowie eine strukturierte Einarbeitung erfahren haben und müssen zehn Zeitstunden im Jahr fortgebildet werden, § 6 Absatz 10.

Ein Leistungserbringer, der gerne in dieser Wundversorgung tätig sein möchte, aber die Voraussetzungen des spezialisierten Leistungserbringers noch nicht erfüllt, kann in einem Übergangszeitraum von 2 Jahren auf diesem Gebiet tätig werden, § 6 Absatz 7. Dies setzt voraus, dass die verantwortliche Pflegefachkraft mit der Weiterbildung begonnen hat und eine Kooperation mit einer entsprechend qualifizierten Pflegefachperson besteht.

Für Leistungserbringer, in denen Pflegefachkräfte die eigenverantwortliche Wundversorgung übernehmen, können auch weiterhin diese Leistungen erbringen, wenn alle Pflegefachkräfte eine Qualifikation von 56 Unterrichtseinheiten nachweisen können. Sie müssen dann innerhalb weiterer 2 Jahre ihre Zusatzqualifikation abgeschlossen haben, § 6 Absatz 16.

Es besteht dann ab Oktober 2022 auch die Möglichkeit, dass die Krankenkasse einen Leistungserbringer mit der Wundversorgung beauftragt, der noch gar nicht mit der Qualifikation begonnen hat. Bei einem entsprechenden Antrag einer leistungsberechtigten Person haben die Kassen eine Woche Zeit, um selbst einen spezialisierten Wundversorger mit der Aufgabe zu betreuen und können den Leistungsberechtigten auf diese Versorgung verweisen, § 6 Absatz 17.

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