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Vergaberecht bei Schulbegleitung anwendbar

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11. Dez 2015

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 13. Mail 2015 festgestellt, dass Schulbegleitungen im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden können.

Von Christoph Esser

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 13.05.2015 (Aktenzeichen VII/Verg 38/14) festgestellt, dass Schulbegleitungen im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden können.

Der örtliche Sozialhilfeträger hatte die Leistung der Eingliederungshilfe mit einem Nettoauftragsvolumen von rund 18.500 Euro im örtlichen Amtsblatt, auf der örtlichen Vergabeplattform und auf der Vergabe­plattform des Landes ausgeschrieben. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sollte Kindern mit Behinderung Hilfe bei der inklusiven Beschulung durch rund 250 Integrationshelfer in einem sog. Pool geleistet werden. Zuschlagkriterien sollten zu 70 % der Preis und zu 30 % die Erfahrung in der Arbeit von Menschen mit Behinderung sein. 

Ein Anbieter von Leistungen der Schulbegleitung legte - nachdem ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer der Bezirksregierung keinen Erfolg hatte – gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass das Vergaberecht nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag handele. Die Nichtanwendbarkeit ergebe sich aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und den §§ 75 ff. SGB XII. Eine Ausschreibung der Leistung verletze sowohl das Recht des Leistungserbringers auf ermessensfreie Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen als auch das Wahlrecht der Leistungsberechtigten. 

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Richter des OLG bestätigten die Auffassung der Vergabekammer, wonach es sich bei den von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der erstrebten Rahmenverein­barungen beabsichtigten vertraglichen Vereinbarungen um öffentliche Dienstleistungsaufträge iSv. § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB handele. Es sei von einem entgeltlichen Dienstleistungsauftrag auszugehen, wenn wie üblich dem Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers (also dem Leistungsanbieter) für seine Dienstleistung eine Vergütung gezahlt wird.
Den Beschluss des OLG Düsseldorf finden Sie hier.

OLG Beschluss 13. Mai 2015

Anmerkungen d. Verfassers:

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf hat der Anbieter Klage beim Sozialgericht mit dem Ziel eingereicht, eine entsprechende Ausschreibung zu untersagen. Es bleibt also abzuwarten, ob das Sozialgericht sich der Auffassung des OLG Düsseldorf anschließt.

Die Frage nach der Anwendbarkeit von Vergaberecht ist auch politisch im Hinblick auf das Bundesteilhabegesetz höchst aktuell. Die Fachverbände, denen auch die Bundesvereinigung Lebenshilfe angehört, fordern die Fortentwicklung des bestehenden Leistungserbringungsrechts und die Beibehaltung des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks. Grund für die Forderung ist die berechtigte Sorge, dass durch die Anwendbarkeit von Vergaberecht das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten beschränkt wird. Wenn und soweit eine Vergabe der Leistungen aber bereits bei dem bestehenden Leistungserbringungsrecht zulässig ist, bedarf es einer gesetzlichen Regelung im Vertragsrecht, die die Vergabe der Leistungen ausschließt.

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