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Keine Pflicht Auskunftsbögen des LWL auszufüllen

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Von Christoph Esser

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 verbändeübergreifend Träger von stationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung angeschrieben. Der LWL bittet darin um Mithilfe bei einem sog. vereinfachten Begutachtungsverfahren zur Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (§§ 44 a und b SGB XI in der Fassung bis 31. Dezember 2016). Konkret bittet der LWL darum, dass der/die jeweilige Bezugsbetreuer/in die beigefügten Auskunftsbogen auszufüllen und damit eine fachliche Einschätzung zum Vorliegen der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz vorzunehmen.

Bereits im Sommer 2017 hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) die dortigen stationären Träger in ähnlicher Weise um Unterstützung gebeten. Der Rechtsausschuss der Freien Wohlfahrtspflege NRW hat den Sachverhalt daraufhin beraten und hat einer Beteiligung an dem vereinfachten Verfahren abgeraten. Der Rechtausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die Träger nicht verpflichtet sind, sich an dem Verfahren zu beteiligen und stellte weiter fest, dass eine Begutachtung ausschließlich durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder andere von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter zu erfolgen hat. Weiter weist der Rechtsausschuss zutreffend darauf hin, dass die Einrichtung im Falle einer Übernahme der Begutachtung für unrichtige Angaben in den Bögen haften könnte.

Mit ähnlichen Argumenten hat dann auch der Caritasverband den Trägern seiner Einrichtungen in Westfalen-Lippe zunächst geraten, die Auskunftsbögen nicht auszufüllen und die Gründe hierfür dem LWL mit Schreiben vom 5. Januar 2018 auch mitgeteilt.

Nachdem der Paritätische NRW eine Beteiligung an dem vereinfachten Begutachtungsverfahren zunächst noch kritisch sah (Schreiben vom 10. Januar 2018), wird in einem aktuellen Schreiben vom 15. Januar 2018 nunmehr empfohlen, die erbetenen Auskünfte zu erteilen.. Als Grund wird genannt, dass sich der LWL und die Pflegekassen darauf verständigt haben, anhand eines möglichst einfachen Nachweises die streitigen Fälle zu bearbeiten und die Verfahren insgesamt abzukürzen. Hintergrund seien eine Vielzahl von langwierigen Widerspruchs- und Klageverfahren die der LWL gegen die Pflegekassen führt. Zudem habe der LWL ggü. dem Paritätischen NRW zugesichert, dass es zu keinerlei Haftungs- und Regressfällen kommen wird, wenn sich herausstellt, dass beim Ausfüllen der Auskunftsbögen Fehler aufgetreten sind.

Fazit

Einigkeit besteht darin, dass keine rechtliche Verpflichtung von Seiten der Träger besteht, die Bezugsbetreuer in den Einrichtungen anzuweisen, die Auskunftsbögen auszufüllen. Jede Lebenshilfe, die Träger von Einrichtungen ist, kann und muss also selbst entscheiden, ob sie sich an dem vereinfachten Verfahren beteiligt.

Trotz der in dem Schreiben des Paritätischen NRW dargestellten Vorteilen (einfache Zuordnung der Menschen mit Behinderung zu dem möglicherweise anspruchsberechtigten Personenkreis, Abkürzung der streitigen Verfahren mit den Pflegekassen) sehen wir eine Mithilfe weiterhin kritisch. Aus unserer Sicht können trotz der „Zusicherung“ haftungsrechtliche Folgeprobleme auftreten. Wir verweisen auf die rechtliche Einschätzung des Rechtsausschusses der Freien Wohlfahrtspflege NRW vom 14. September 2017 in Bezug auf das Vorgehen des LVR. Nicht geklärt sind auch datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Weitergabe personenbezogener Daten an den LWL. Zu dem Verfahren ist in jedem Fall eine vorherige Einwilligung der Bewohner bzw. der gesetzlichen Betreuer einzuholen.

Zu bedenken gilt es zudem, dass die Erhebung – auch aufgrund der erforderlichen Absprachen mit den gesetzlichen Betreuern – zeitaufwendig ist und die hierdurch entstehenden Kosten nicht durch die Landschaftsverbände refinanziert werden

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