Von Christoph Esser
Durch eine neue Regelung (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII) wurde zum 1. Janaur 2018 ein neuer Anrechnungsfreibetrag für private Renten, darunter auch Betriebs-, Riester- und Basisrenten, eingeführt. Erhält ein Rentner eine niedrige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so steht ihm gegebenenfalls ein Aufstockungsbeitrag aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu.
Bislang wurden Einkünfte aus einer privaten Altersvorsorge auch als Einkommen berücksichtigt und minderten so den Aufstockungsbeitrag, was dazu führte, dass sich die private Altersvorsorge für Geringverdiener nicht mehr lohnte. Mit der neuen Regelung bleiben jedoch nunmehr monatlich Beiträge bis maximal zur Höhe des halben Regelbedarfs, also bis zu 208 Euro, anrechnungsfrei. Die Höhe des Freibetrags wird in zwei Schritten ermittelt: zunächst sind 100 Euro als Grundfreibetrag anrechnungsfrei. Zusätzlich sind weitere 30 Prozent der übersteigenden Einkünfte anrechnungsfrei, maximal aber bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Regelsatzes, derzeit also 208 Euro. Damit will der Gesetzgeber ein Zeichen setzen, dass sich private Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.