E-Mail
E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?

Telefon
Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
02233 93245-0

Klarstellung zu Aufschub & digitaler Mitgliederversammlung

Vorlesen

Mitgliederversammlungen in Präsenz können weiterhin aufgrund der Corona-Pandemie verschoben werden.
Mitgliederversammlungen in Präsenz können weiterhin aufgrund der Corona-Pandemie verschoben werden.
© Philipp Peters / Lebenshilfe NRW

Aufgrund der Corona-Pandemie ist es 2020 gemeinnützigen Vereinen erlaubt worden die Mitgliederversammlung zu verschieben oder digital durchzuführen. Hierzu hat der Gesetzgeber nun eine Klarstellung gefasst. Über das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus regelt der Gesetzgeber offene Fragen zur Mitgliederversammlung von Vereinen oder Stiftungen.

Es geht um Klarstellungen zur digitalen Mitgliederversammlung und zum Aufschub von Mitglieder­ver­sammlungen sowie zu den Rechten des Vorstandes. In der Bundestagsdrucksache Drucksache 19/25322 wird ab Seite 22 die Änderung in dem für Vereine wichtigen § 5 des GesRuaCOVBekG nachvollziehbar begründet. Im Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuld­befreiungs­verfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts- Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht findet sich der Gesetzestext und auf Seite 5 die relevante Änderung. Bitte nicht vom Einstieg der Berichte irritieren lassen, da sich die Berichte in der Hauptsache mit dem Insolvenzrecht befassen, die für Vereine relevanten Regelungen stellen ein Randthema dar und werden deshalb erst zum Schluss behandelt.

Lesen Sie auch die Informationen der LAG Selbsthilfe (LAG-Dienst Nr. 03/2021 vom 08.01.2021).

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen