E-Mail
E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?

Telefon
Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
02233 93245-0

Gewinne für gemeinnützige Einrichtungen bedingt möglich

Vorlesen

Von Christoph Esser

Bislang durften Gewinne in den Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege den konkreten Finanzbedarf nicht übersteigen. Selbst Verluste sollten nicht querfinanziert werden. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun deutlich entschärft. Ein Schreiben des BMF aus dem Janauar 2016 hatte zuletzt die Wohlfahrtspflegebranche verunsichert und die steuerrechtliche Risikoeinschätzung erheblich aufwendiger gemaht. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, Gewinne in Zwechbetrieben dürfen den Zweckbetrieb nicht übersteigen, eine Quersubventionierung sei ebenso nicht zulässig. Es drohte eine steuerrechtliche Einordnung, die zu erheblichen Steuerbelastungen geführt hätte.

Mit einem Schreiben vom Dezember 2017 hat das BMF die bisherige Auffassung nun deutlich entschärft. Ab sofort wird der konkrete Finanzierungsbedarf nicht nur mit dem Zweckbetrieb nach § 66 Abgabenordnung (AO) ermittelt, sondern auch die "wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre" zugrunde gelegt. "Grundschätzlich ist zu beachten, dass in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen der erwirtschaftete Gewinn jeweils den konkreten Finanzbedarf in der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre nur bedingt übersteiben darf", so Wirtschaftsprüber und Steuerberater Matthias H. Appel. Die Finanzverwaltung gebe hier einen engen Rahmen vor und nenne beispielhaft "unbeabsichtigete" Gewinne. "Kritisch ist diesbezüglich anzumerken, das von der im BMF-Schreiben aufgeführten Gebührenverordnung für ambulante Pflegeleistungen bis dato noch kein Gebrauch gemacht wurde. Es ist davon auszugehen, dass letztlich die leistungsgerechte Vergütung nach § 90 Abs. 1 satz 2 SGB XI gemeint ist", so Appel.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen