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Gemeinsamer Hausstand ist Voraussetzung für Einordnung

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10. Mär 2017

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat festgestellt, dass es bei der Zuordnung als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot oder als Wohngemeinschaft nach WTG NRW auf den Umfang der angebotenen Betreuungsleistungen ankommt.

Rechtsprechung
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© Pixabay

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass es bei der Frage der Zuordnung als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot (EuLA) oder als Wohngemeinschaft nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) auf den Umfang der von den dem Leistungsanbieter angebotenen Betreuungsleistungen ankommt. Während das Leistungsangebot in EuLAs auch eine umfassende hauswirtschaftliche Versorgung der Nutzer umfasst, führen die Nutzer von Wohngemeinschaften einen gemeinsamen Hausstand. 

In dem konkreten Fall fehle es an einem gemeinsamen Hausstand, weshalb zwangsläufig von einer EuLA auszugehen sei. Die Richter stellten weiter fest, dass die Bewohner aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage waren, auf der Basis gemeinsamer Willensbildung die zur Führung eines gemeinsamen Haushalts erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Das Gericht stellte aber klar, dass ein gemeinsamer Hausstand nicht voraussetzt, dass die Nutzer die im Haushalt üblicherweise anfallenden Verrichtungen persönlich vornehmen. Wenn die Nutzer dazu aus gesundheitlichen oder Altersgründen dazu nicht (mehr) in der Lage sind, können etwa Angehörige oder Betreuer die Arbeiten übernehmen.

Im zu entscheidenden Fall, lag die hauswirtschaftliche Versorgung nach Ansicht der Richter aber weit überwiegend in der Hand des Leistungsanbieters. Dies spiegelte sich in den zugrundeliegenden Versorgungsverträgen wieder.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 4 B 777/16.

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