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Endlich Klarheit bei Umsatzsteuer

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Von Oliver Totter

Die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) entsprechen der Forderung der Lebenshilfe NRW, das Lebensmittel, aber auch andere Sachkosten, wie zum Beispiel Reinigungsmittel, nach den Umstellungen zum 1. Januar 2020 weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sind. Allerdings, und das ist der Pferdefuß, handelt es sich hier nicht um einen Erlass, sondern „nur“ um die Antwort des BMF auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag.

Das BMF stellt in seiner Antwort auf die erste Frage klar: „Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fällt und auf Grund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen.“ Wir weisen hinsichtlich getrennter Verträge und der Situation in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung auf die vergleichbaren Ausführungen auf Seite 2 des BMF hin.

Hinsichtlich der Frage: „In welchen anderen Lebensbereichen der Menschen mit Behinderung und Angeboten der Behindertenhilfe bzw. Behinderteneinrichtungen wird ab dem 1. Januar 2020 eine zuvor nicht angewendete Unterteilung in umsatzsteuerpflichtige und nicht umsatzsteuerpflichtige Anteile vorgenommen?“ wird vom BMF auf die oben zitierte Antwort verwiesen.

Mit dem Hinweis auf die oben zitierte Antwort wird die Frage „Wie werden Mahlzeiten in den Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in besonderen Wohngruppen besteuert, die unter Mithilfe der Bewohner beim Einkauf oder Kochen gemeinsam zubereitet werden?“ beantwortet.

In einem noch zu veröffentlichen Anwendungserlass soll es dann zur Frage der Gemeinnützigkeit heißen: „Unter die Begriffe „Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime“ fallen Einrichtungen, die gegenüber denen in § 53 Nummer 1 AO genannten Personen Leistungen der Pflege oder Betreuung sowie der Wohnraumüberlassung erbringen und bei denen die Verträge über die Überlassung von Wohnraum und über die Erbringung von Pflege oder Betreuungsleistungen voneinander abhängig sind (siehe §§ 1, 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz). Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für Körperschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 68 Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, kommt eine Förderung unter den Voraussetzungen des § 66 AO in Betracht.“ Die Ausführungen hinsichtlich der Cafeteria entsprechen den Vorgaben des Bundesfinanzhofes, siehe Urteil vom 23. Juli 2019, Az.: XI R 2/17.

Auf Seite 6 der Antwort des BMF gibt es einen Hinweis zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von „Essen auf Rädern“ ab dem 1. Januar 2020.

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