E-Mail
E-Mail

Möchten Sie uns schreiben?

Telefon
Telefon

Möchten Sie mit uns sprechen?
02233 93245-0

Digitale Mitgliederversammlungen

Vorlesen

Videokonferenz
Videokonferenz
© Alexandra Koch / Pixabay

Von Oliver Totter

Während der Corona-Pandemie standen viele Vereine vor der Frage, ob und wie sie ihre Mitgliederversammlungen durchführen. Neben der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit, die Versammlung zu verschieben, gab es die Möglichkeit der rein digitalen Versammlung, sowie die Möglichkeit der Mischung aus digitaler und Präsenzversammlung, den hybriden Versammlungen. 

Diese coronabedingten Übergangsregelungen für Vereine liefen allerdings am 31. August 2022 aus. Auch wenn viele sich freuen, dass es nun wieder Versammlungen in Präsenz möglich sind, bleibt doch die Frage, ob es nicht weiterhin die Möglichkeit geben sollte, rechtssichere Vereinsversammlung digital oder  hybrid zu ermöglichen. Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14. März 2023, BGBl. 2023 I Nr. 72; im Vereinsrecht das Zeitalter der Digitalisierung eingeläutet. 

Mitgliederversammlungen deutscher Vereine lassen sich künftig rein virtuell oder hybrid durchführen. Eine Präsenzveranstaltung ist natürlich immer noch möglich, aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben; Vereinsmitglieder können ihre Mitgliederrechte auch "im Wege der elektronischen Kommunikation" ausüben. Dazu wurde der § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert. Er lautet nun: 

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ 

Nun kann der Vorstand eines Vereins bei der Einberufung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Ganz wichtig, diese hybriden Versammlungen sind bei Vereinen seit der Gesetzesänderung auch ohne die entsprechende Verankerung in der Satzung möglich.

Für eine rein virtuelle Versammlung bedarf es dagegen eines ermächtigenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Wurde die Ermächtigung zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen einmal erteilt, kann der Vorstand alle künftigen Versammlungen in dieser Form abhalten, bis die Ermächtigung durch Beschluss zurückgenommen wird.

Wenn der Vorstand zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung einlädt, muss er allerdings  angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte geltend machen können, das heißt welches elektronische Kommunikationsmittel genutzt wird und mit welchen technischen Mitteln an der Versammlung teilgenommen werden kann. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle Mitglieder genügend Zeit haben, um sich auf eine virtuelle Teilnahme technisch vorzubereiten. Denkbar ist die Übertragung per Videokonferenz, aber auch eine Teilnahme per Chat, per Telefon oder per E-Mail.

Es gibt in der Zwischenzeit technische Möglichkeiten, auch wenn diese mit Kosten verbunden sind, mit der die Teilnehmer an der hybriden Mitgliederversammlung per App oder auch bei Stimmgerät vor Ort an Abstimmungen rechtssicher teilnehmen können.

Werden rein virtuelle Versammlungen in Zukunft wohl eher die Ausnahme sein, wird es in Zukunft häufiger hybride Mitgliederversammlung geben. Diese ermöglichen es den Vereinsmitgliedern, die aus welchen Gründen auch immer nicht an der Präsenzveranstaltung teilnehmen können, sich dennoch an der Versammlung beteiligen zu können. Dies kann eine Chance für die Vereine sein, um ihre Mitglieder stärker an den Verein zu binden.

Fragen? Wir helfen gerne weiter

Bild
Oliver Totter
Verbandsjurist
Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V.
Abtstraße 21
50354 Hürth

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen