05. Jan 2017
Zum 1. Januar 2017 wurden die Sätze der Regelbedarfsstufe angehoben. Außerdem wurde der gesetzliche Mindestlohn erhöht. Ebenso ist die Verordnung zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Kraft getreten.
Regelbedarfe in der Sozialhilfe angehoben
Mit Beginn des Jahres 2017 wurden die Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch angepasst. Die Veränderungen sehen wie folgt aus:
Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes für Pflegepersonen
Seit dem 1. Januar 2017 wird die Versicherungspflicht für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung neu geregelt. Versicherungspflichtig sind künftig Pflegepersonen die Pflegebedürftige mit mindestens dem neu eingeführten „Pflegegrad 2“ im zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Die Pflegeperson muss allerdings unmittelbar vor Aufnahme der Pflegtätigkeit Versicherungspflichtig gewesen sein. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse.
Mit der Neuregelung entfällt die bis Ende 2016 geltende Regelung zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten (Pflegezeitgesetz) und die freiwillige Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit.
Außerdem genießen die Pflegepersonen den Schutz der Arbeitslosenversicherung für den Fall, dass sie nach Ende der Pflegetätigkeit arbeitslos werden. Das heißt: Sie haben bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und erhalten Leistungen zur Arbeitsförderung um schneller wieder beruflich eingegliedert zu werden.
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes
Zum 1. Januar 2017 ist der gesetzliche Mindestlohn von bisher 8,50 Euro auf 8,84 Euro gestiegen. Diese Anpassung beruht auf einem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016, dem die Bundesregierung nachgekommen ist. Die nächste Beratung der Kommission wird 2018 stattfinden.
Verordnung zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Kraft getreten – Was ändert sich bei der Anerkennung?
Die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnFöVO) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zuständige Behörde für die Anerkennung sind nun die Kreise und kreisfreien Städte, in dem der Leistungsanbieter seinen Sitz hat. Hinsichtlich der Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der Verordnung gilt Folgendes:
Sie verfügen bereits über eine Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot (nach der HBPfVO)?
Voraussetzung der Anerkennung ist die Begleitung durch eine Fachkraft. Fachkräfte im Sinne der Verordnung sind Personen welche nach der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabgesetzes NRW (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 WTG-DVO) als Fachkraft anerkannt sind. Alle Anbieter, die bereits nach der HBPfVO anerkannt und tätig sind und keine Fachkraft beschäftigen, haben bis spätestens zum 31. Dezember 2017 eine Fachkraft anzustellen oder eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft zu schließen.
Die leistungsbringenden Personen haben wie bisher eine für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorzuweisen. Die Qualifikation gilt als erwiesen, wenn die Person entweder als Fachkraft anerkannt ist oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Pflege verfügt. Andernfalls muss die leistungserbringende Person in einer Basisqualifikation von mindestens 40 Unterrichtsstunden (vormals 30 Stunden) auf die Tätigkeit vorbereitet werden. Die leistungsberechtigten Personen können bereits nach Absolvierung von 30 Unterrichtsstunden mit der Tätigkeit beginnen. Die noch ausstehenden 10 Unterrichtsstunden müssen innerhalb von sechs Monaten ab Tätigkeitsbeginn absolviert werden.
Bereits im Rahmen der HBPfVO als Fachkräfte anerkannte Personen sowie leistungserbringende Personen mit einer 30-stündigen Basisqualifizierung bleiben anerkannt.
Weitere Informationen zu dem Verfahren und den geänderten Voraussetzungen der Anerkennung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Alter und Pflege des Landes Nordrhein-Westfahlen (MGEPA NRW).
(Quelle: MGEPA NRW)
Barbetrag für Leistungsberechtigte unter 18 Jahren
Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten seit dem 1. Januar 2017 nach § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 110,43 Euro. Für alle Leistungsberechtigten unter 18 Jahren gelten die folgenden Barbeträge:
Stufe | Lebensalter | Euro | |
---|---|---|---|
01 | Vom beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre) | 4,80 | |
02 | Im 7. Lebensjahr (6 Jahre) | 10,20 | |
03 | Im 8. Lebensjahr (7 Jahre) | 15,10 | |
04 | Im 9. Lebensjahr (8 Jahre) | 20,50 | |
05 | Vom Beginn des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres | 25,50 | |
06 | Im 12. Lebensjahr (11 Jahre) | 30,70 | |
07 | Im 13. Lebensjahr (12 Jahre) | 35,80 | |
08 | Im 14. Lebensjahr (13 Jahre) | 40,90 | |
09 | Im 15. Lebensjahr (14 Jahre) | 47,90 | |
10 | Im 16. Lebensjahr (15 Jahre) | 52,40 | |
11 | Im 17. Lebensjahr (16 Jahre) | 62,30 | |
12 | Im 18. Lebensjahr (17 Jahre) | 66,80 |