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Ausschreibung der Schulbegleitung?

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Das Landessozialgericht NRW sagt vorläufig nein.

Landessozialgericht untersagt der Stadt Düsseldorf vorläufig Leistungen zur Schulbegleitung auszuschreiben.
Landessozialgericht untersagt der Stadt Düsseldorf vorläufig Leistungen zur Schulbegleitung auszuschreiben.
© Succo / Pixabay

von Oliver Totter

Die Stadt Düsseldorf hatte im Jahr 2021 den Einsatz von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe ausgeschrieben. Hiergegen wehrt sich die Kaiserswerther Diakonie, die solche Leistungen anbietet.

Die Stadt begründete ihre Ausschreibung damit, dass sie als Kommune ein Wahlrecht hinsichtlich der Frage habe, wie sie die Versorgung der betroffenen Schüler sicherstelle. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit habe man sich für eine Ausschreibung entschieden. Im Übrigen berücksichtige man das Wunsch- und Wahlrecht der Schüler. Die Kaiserswerther Diakonie stellt sich auf den Standpunkt, dass die gesetzlichen Regelungen über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe eine solche Ausschreibung untersagen, allein unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der betroffenen Personen. Auch ergebe sich das Ausschreibungsverbot aus dem Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe.

Die Kaiserswerther Diakonie hat gegen die Ausschreibung der Stadt geklagt und zeitgleich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, der Stadt Düsseldorf bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, in diesem Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen. Während die Stadt Düsseldorf vor dem Sozialgericht recht bekam, hat das Landessozialgericht mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2022 festgestellt, dass die Stadt Düsseldorf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keinen Zuschlag erteilen darf.

Das Landessozialgericht stellt dabei zunächst fest, dass die Frage um die Ausschreibung der Leistung der Integrationshelfer in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt und keine Frage des Vergaberechts ist. Das Landessozialgericht stellt dann fest, dass die in Rede stehende Ausschreibung nicht mit sozial- und eingliederungshilferechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Das Gericht verweist hierzu auf die gesetzlichen Regelungen und Begründungen der §§ 123 ff SGB IX und die verbindliche Regelung des Landesrahmenvertrages.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Stadt Düsseldorf mit dieser Situation umgeht und ob das Hauptsacheverfahren weitergeführt wird. Seitens der Lebenshilfe NRW begrüßen wir diese Entscheidung des Landessozialgerichts.

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