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Aufforderung des LWL zur Beantragung von Pflegeleistungen

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15. Nov 2016

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) fordert aktuell Nutzer*innen aus stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe ohne Pflegestufe auf, bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen.

Von Christoph Esser, Referat Recht

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) fordert aktuell Nutzerinnen und Nutzer, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben und bisher in keine Pflegestufe eingestuft sind, dazu auf, bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Pflegeleistungen nach § 43 a SGB XI zu stellen. Der LWL reagiert damit auf die Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Zum 1. Januar 2017 wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff umgesetzt, das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung auf Pflegegrade wirksam. Zutreffend weist der LWL darauf hin, dass sich der Kreis der leistungsberechtigten Menschen durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vergrößern kann. Bisher nicht leistungsberechtigte Menschen hätten demnach Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung.

Der LWL kündigt weiter an, dass er auf mögliche Leistungen der Pflegekasse Erstattungsansprüche erhebt, damit die Pflegekasse die Leistungen direkt an die Landschaftsverbände (Eingliederungshilfeträger) überweist. Es handelt sich hierbei um die pauschalen pflegebedingten Aufwendungen iHv. derzeit 266 EUR/Monat nach § 43 a SGB XI.

Die unmittelbare Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen nach § 43 a SGB XI an die Landschaftsverbände entspricht der geltenden Rechtslage und der gelebten Praxis. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben nicht zu beanstanden.

Inwieweit tatsächlich eine Mitwirkungspflicht zur Stellung des Antrages besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Mitwirkungspflicht wird nur dann anzunehmen sein, wenn tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI ggü. der Pflegekasse bestehen könnte.

Fazit / Empfehlung

Eine pauschale Empfehlung, den Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen, kann nicht erfolgen. Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall.

Aus Sicht der Lebenshilfe NRW stehen einer Beantragung von Pflegeleistungen grundsätzlich jedoch keine Bedenken entgegen. Aufgrund der aktuellen Gesetzesreformen (Bundesteilhabegesetz und dem Dritten Pflegestärkungsgesetz) lässt sich allerdings nicht abschließend beurteilen, ob insbesondere die Feststellung eines besonders hohen Pflegegrades dazu führen wird, dass die Betroffenen von dem Sozialhilfeträger ggf. in der Zukunft auf Pflegeleistungen oder gar eine Pflegeeinrichtung verwiesen werden. Hintergrund der Aufforderung des LWL dürfte es aber vielmehr sein, in berechtigten weiteren Fällen von Pflegebedürftigkeit jeweils die pauschalen Pflegeaufwendungen von den Pflegekassen erstattet zu bekommen.

Ergänzender Hinweis

Unabhängig von der Frage, ob eine Verpflichtung zur Antragsstullung besteht, ist die Frage zu beurteilen, ob es sich lohnt noch in diesem Jahr einen Antrag auf begutachtung bei der Pflegekasse zu stellen. Aufgrund der günstigen Überleitungs- und Bestandsschutzregelungen im Pfelgestärkungsgesetz II kann dies durchaus sinnvoll sein. Lesen Sie hierzu auch diesen Beitrag.


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