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Anträge für Rente, Kindergeld und Wohngeld stellen

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Von Oliver Totter

Mit der Einführung der 3. Stufe des BTHG zum 01. Januar 2020 müssen die Bewohner der besonderen Wohnform (früheren „stationären Einrichtung“) für ihren Lebensunterhalt entweder beim örtlichen Sozialhilfeträger die Grundsicherung beantragen oder diesen aus ihrem Einkommen wie der Erwerbsminderungsrente bestreiten. Wenn diese Rente nicht ausreicht, um die Kosten des Lebensunterhaltes zu decken, kann der Antrag auf Grundsicherung gestellt werden. Hier kann es aber durch eine Waisenrente, das Kinder- oder auch das Wohngeld dazu kommen, dass man keine Grundsicherung mehr benötigt.

(Halb-/Voll-)Waisenrente

Die (Halb-/Voll-)Waisenrente setzt voraus, dass das Kind noch einen Elternteil, bzw. keinen Elternteil mehr hat, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, bzw. war, und das der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren der Rentenversicherung erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Die Waisenrente muss wie jede Rente beantragt werden.

Denken Sie bitte auch an den Anspruch auf (Halb-/Voll-)Waisenrente aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen. In diesen Fällen kann die Rente auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Kindergeld

Grundsätzlich kann der Anspruch auf Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Kann das Kind seinen Lebensunterhalt aufgrund einer Behinderung nicht selbst erwirtschaften, kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
Kinder können grundsätzlich keinen eigenen Kindergeldantrag stellen, da das Kindergeld den Eltern zusteht. Wenn nicht sichergestellt werden kann, dass das Kindergeld auch tatsächlich dem Kind zugute kommt, kann das Kind einen Antrag auf Abzweigung stellen (§ 74 EStG) und es erhält das Kindergeld. Das kann man in der Situation, in der das Kind nicht mehr bei den Eltern lebt, im Interesse des Kindes, gut begründen.

Wohngeld

Jeder Bürger hat einen Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt, entscheidet darüber, ob bei einem Antragsteller diese Voraussetzungen gegeben sind und ein Wohngeldanspruch besteht. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss, während das Wohngeld für Eigentümer als Lastenzuschuss bezeichnet wird. Jeder, der sich nicht sicher ist, ob er zu dem förderungswürdigen Personenkreis des WoGG gehört, sollte einen Wohngeldantrag stellen.

Beim Anspruch auf Wohngeld wird immer geprüft, ob nicht sogenannte Transferleistungen auch einen Zuschuss zu den Wohnkosten beinhalten, so dass da dann kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld besteht. Zu diesen Transferleistungen gehören unter anderem die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt, beide nach dem SGB XII. Sollte man durch die Leistung des Wohngeldes nun aber über dem Satz der Sozialhilfe liegen, so geht das Wohngeld der Sozialhilfe vor. Das bedeutet, dass dann keine Sozialhilfe mehr gezahlt wird und man nur noch zusätzlich das Wohngeldes erhält.

Wir konnten ihnen hier nur die groben Voraussetzungen von Waisenrente, Kinder- und Wohngeld aufzählen. Zur Information im Vorfeld kann zum Thema Kindergeld folgende Broschüre/Merkblatt dienen, https://bvkm.de/ratgeber/kindergeld-fuer-erwachsene-menschen-mit-behinderung, und zum Thema Wohngeld kann folgende Seite interessant sein https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld.

Sie können sich hier auch immer an dem Grundsatz orientieren, dass man grundsätzlich den Antrag stellen sollte und dann schaut, wie die Behörde reagiert.

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