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Abweichende Regelbedarfsfestsetzung in besonderen Wohnformen

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Das Landessozialgericht sieht höheren Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen auf Grundlage einer abweichenden Regelsatzfestsetzung als berechtigt.
Das Landessozialgericht sieht höheren Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen auf Grundlage einer abweichenden Regelsatzfestsetzung als berechtigt.
© David Maurer / Lebenshilfe

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 11. November 2021, Az.: L 9 SO 225/21 B entschieden, dass eine abweichende (höhere) Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Absatz 4 Satz Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt, wenn der von einem Bewohner in einer besonderen Wohnform für den Lebensunterhalt an den Leistungserbringer zu zahlende Betrag über dem im Regelsatz dafür enthaltenem Anteil liegt.

Die Klägerin lebt in einer besonderen Wohnform und erhielt seitens des beklagten Sozialamtes Sozialhilfeleistungen. Konkret waren dies der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 des SGB XII sowie Mehrbedarfe und die entsprechenden Unterkunftskosten. Streitig war, ob der Anspruch auf einen ergänzenden Mehrbedarf für Ernährung, Kleidung, Wäschereinigung, Reinigung der Räume und Kontoführungsgebühren besteht. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass hier ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen auf der Grundlage einer abweichenden Regelsatzfestsetzung in Betracht kommt.

Nach § 27a Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt und erhöht (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch den Regelbedarf dauerhaft nicht abgedeckter Bedarf anderweitig nicht ausgeglichen werden kann.

Die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernden Leistungen eröffnet den Leistungs­erbringern die Möglichkeit, in den Verträgen mit den Bewohner:innen von besonderen Wohnformen höhere Beträge für die Leistungen für den Lebensunterhalt vorzusehen, wie dafür in der Regelbedarfsstufe 2 vorgesehen sind, vgl. den Warenkorb aus dem Regelbedarfs­ermittlungsgesetz. In einem solchen Fall kommt eine abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Grundsätzlich können Empfänger von SGB XII-Leistungen über die Verwendung des Regelsatzes eigenverantwortlich entscheiden. Diese haben also durchaus die Möglichkeit, mehr Geld für bestimmte Waren und Dienstleistungen auszugeben, wie im jeweiligen Regelsatz vorgesehen ist, müssen dann jedoch an anderer Stelle entsprechende Einsparungen vornehmen. Diese Dispositionsmöglichkeit haben die Bewohner:innen von besonderen Wohnformen in dieser Form oftmals nicht. Ihnen wird in den Wohn- und Betreuungsverträgen vorgegeben, welche Leistungen für den Lebensunterhalt sie in Anspruch nehmen müssen und welche Beträge dafür zu zahlen sind. In einer solchen Konstellation kann es zu einem unausweichlichen Mehrbedarf nach § 27a Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII kommen, der eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes, eine Erhöhung rechtfertigt.

Für die ganz besonders rechtlich Interessierten der Hinweis, dass das LSG in diesem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit um die grundsätzliche Frage der Erfolgsaussichten des Verfahrens entscheiden musste. Diese Erfolgsaussichten hat das Landessozialgericht bejaht.

Das Landessozialgericht macht ab Rz. 26 Ausführungen dazu, warum bei den Bewohner:innen der besonderen Wohnform, die alleine leben, die Regelbedarfsstufe 2 und nicht die für Alleinlebende eigentlich vorgesehene Regelbedarfsstufe 1 angemessen ist.

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