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NRW-Selbsthilfe kritisiert Stillstand

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Verhandlungen zur Umsetzung des Landesrahmenvertrages in NRW drohen sich um Jahre zu verzögern.

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX regelt die Erbringung von Leistungen der Eingliederungs­hilfe für über 250.000 Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen. Seit Anfang des Jahres stocken die Verhandlungen rund um die Umsetzung des Landesrahmenvertrages hin zur einer personen­orien­tierten Leistungserbringung. Wir, die Vertreter der Selbsthilfe in der Gemein­samen Kommission zur Weiterentwicklung dieses Landesrahmenvertrages, bewerten diese Situation als inklusionshemmend und benachteiligend für die betroffenen Menschen mit Behinderung und wenden uns mit der anliegenden Positionierung an Sie. Dabei bitten wir Sie im Interesse der Betroffenen, der Menschen mit Behinderung, um Unterstützung unserer Forderungen zum Fortgang der Verhandlungen in der Gemeinsamen Kommission. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Lesen Sie das gemeinsame Schreiben der Selbsthilfe vom 14 . November 2022 hier im Wortlaut:

Positionierung der Vertreter der Selbsthilfe in der Gemeinsamen Kommission zum aktuellen Stand der Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag

Nach der Unterzeichnung des Landesrahmenvertrages am 23. Juli 2019 verhandelt die Gemeinsame Kommission (GK) auf der Landesebene die konkrete Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und damit die Umstellung auf eine personenzentrierte Leistungserbringung. Das Ziel ist es, gesellschaftliche Strukturen zu schaffen, die die Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft und ihre Selbstbestimmung sichern.

Die Vertreter der Selbsthilfe fordern die beiden verhandlungsführenden Bänke daher dringend auf:

  1. Verfolgen Sie mit hoher Priorität das vom BTHG vorgegebene Ziel der Umstellung aller Leistungen der Eingliederungshilfe auf personenzentrierte Leistungen.
  2. Sehen Sie von weiteren Verlängerungen der Verhandlungsfristen ab und sehen Sie die aktuellen Fristen in der Anlage U des Landesrahmenvertrags als spätesten Zeitpunkt der Umsetzung des Landesrahmenvertrags an. Das Ziel muss die baldige Umsetzung sein, ohne dass sich dies für die Menschen mit Behinderung im Allgemeinen oder Konkreten als nachteilig erweist.

In diesem Zusammenhang regen wir mit einigen Jahren Erfahrung in der Beratung über den Landes­rahmen­vertrag an, über die aktuelle Struktur der GK zu beraten. Die GK hat zur Umsetzung ihrer Aufgaben 4 Arbeitsgruppen eingerichtet, die ihrerseits wiederum Unterarbeitsgruppen gebildet haben, die dann weitere Unterunterarbeitsgruppen eingesetzt haben. Daneben gibt es in der AG 4, der AG Sozialen Teilhabe, das im Landesrahmenvertrag so nicht vorgesehene Spitzengespräch, über dem dann aktuell das sogenannte Spitzen-Spitzen-Gespräch steht. Hinzu kommt die Begleitgruppe zur sogenannten Pilotumstellung. Die Arbeitsgruppen warten aktuell seit Monaten auf die Ergebnisse aus dem Spitzen- und dem Spitzen-Spitzen-Gespräch, weshalb wir uns fragen, ob diese Spitzengespräche zu den gewünschten Fortschritten in den Verhandlungen führen. In der AG 2, Kinder und Jugend, wird angesichts der aktuellen Verhandlungssituation ebenfalls über die Einrichtung eines Spitzengesprächs diskutiert, weshalb wir aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit diesem Format auch dort eine noch stärkere Verzögerung befürchten. Da in den vielfältigen AGs, UAGs und Spitzengesprächen der Gemeinsamen Kommission oftmals dieselben Personen verhandeln, hinterfragen wir die Struktur der Verhandlungen in der GK. Wir fragen uns, ob es dieser formalisierten Aufteilung der Verhandlungen wirklich bedarf und ob dies nicht den Fortgang eher verhindert.

Um es hier ganz klar herauszustellen, jede, der an den Verhandlungen des Landesrahmenvertrages beteiligte Person, aber auch jede in den jetzigen Verhandlungen beteiligte Person, arbeitet mit großem, zum Teil übergroßem Engagement an der Sache und jede teilnehmende Person, fühlt sich dem Ziel der Verhandlungen, der personenzentrierten Leistungserbringung verpflichtet. Schaut man sich allerdings die stockenden Verhandlungen und aktuellen Verzögerungen an, so gerät dieses Ziel immer [sic] aus den Augen, was angesichts der engagierten Verhandler auf allen Seiten um so frustrierender ist.

So sinnvoll es ist, den Rahmen für die personenzentrierte Leistungserbringung möglichst fest und verbindlich zu ziehen, so darf das Ziel der personenorientierten Leistungserbringung dabei nicht aus den Augen verloren werden. Angesichts der Tatsache, dass zum 1. Januar 2020 die komplette Umstellung gemäß den Vorgaben des in 2016 beschlossenen BTHG hätte stattfinden sollen, haben wir aktuell eine Situation, in der die Verhandlungen zur Umsetzung dieses Ziels nicht weitergehen. Dies sehen wir als Vertreter der Selbsthilfe, als Vertreter der leistungsberechtigten Personen mit mehr als großer Sorge. Auch darf die gesetzlich geforderte Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, die immer auch ein Teil der Diskussion ist, weder zu einer Einschränkung der Eingliederungshilfeleistungen noch zu einer Verzögerung der Verhandlungen führen.

Wir sind zwar grundsätzlich davon überzeugt, dass die beteiligten Landschaftsverbände und die Freie Wohlfahrtspflege in der Lage sind, zügig zu entsprechenden Verhandlungsergebnissen zu kommen. Wir können die gute Zusammenarbeit der vergangenen Jahre im Jahr 2022 nicht mehr erkennen und fragen uns angesichts der im Raum stehenden Zeitpläne, wie und wann das Ziel der gesetzlich geforderten personenzentrierten Leistungserbringung erreicht werden soll. Deshalb steht beim SoVD NRW, dem VdK NRW, der LAG Selbsthilfe NRW und der Lebenshilfe NRW als Lösung aus diesem Dilemma die Forderung nach dem Durchgriff des Landes auf die Verhandlungen im Raum.

Im Einzelnen:

Zur Struktur der Gemeinsamen Kommission und zum Stand der Verhandlungen in der Gemeinsamen Kommission hatten wir schon vorgetragen. Wir dürfen zusätzlich darauf hinweisen, dass sich trotz des seit Beginn der Verhandlungen im Jahr 2019 hohen Engagements die GK in ihrer Sitzung am 16. Juni 2021 veranlasst sah, die ursprünglichen Fristen zur Umsetzung des Landesrahmenvertrages (bis Ende des Jahres 2022) bis an das Endes Jahres 2025 zu verschieben.

Wir möchten hier ausführen, weshalb wir meinen, dass in den AGs die Verhandlungen im Jahr 2022 stocken und weshalb wir darin eine weitere Verzögerung der Umsetzung des BTHG sehen.

In der AG 2, Kinder und Jugend wird darüber diskutiert, dass die konzeptionellen und finanziellen Strukturen für die inklusive Versorgung von Kindern mit erhöhtem Teilhabeunterstützungsbedarf erst zum 31. Juli 2024 feststehen sollen. Erst danach könnte damit begonnen werden, die verbliebenen heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen bzw. heilpädagogischen Gruppen in Einrichtungen nach Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ergänzt um personenzentrierte, heilpädagogische Leistungen im Sinne der Basisleistung II umzustellen. Das wesentliche Strukturelement dieser personenzentrierten Basisleistung II, die reduzierte Gruppengröße, könnte somit frühestens zum 1. August 2025 in der kommunalen Jugend­hilfeplanung berücksichtigt werden. Der Umstellungsprozess in den Kommunen wird Zeit beanspruchen, mit der Folge, dass der im Landesrahmenvertrag vereinbarte Zieltermin für die Umstellung, der 31. Dezember 2026, nicht flächendeckend in NRW einzuhalten sein wird. Die damit verbundene Verzögerung bei der inklusiven Versorgung von Kindern mit erhöhtem Teilhabe­unterstützungs­bedarf ist eine nicht hinzunehmende Folge. Die schon jetzt bestehende, den Bestand übersteigende Nachfrage, könnte somit perspektivisch erst ab dem Jahr 2027, mithin von jetzt an gerechnet in 4 Jahren gedeckt werden. Vom Einfluss und der Umsetzung des zum 1. Januar 2028 in Kraft tretenden neuen SGB VIII ganz zu schweigen. Diese Situation führt dazu, dass auch in absehbarer Zukunft, Kinder mit hohem Unterstützungsbedarf keine inklusive und qualitativ gleichwertige Elementarbildung erhalten.

Die Sitzung der AG 4, Soziale Teilhabe, endete im April 2022 mit dem Hinweis, dass man sich bei wesent­lichen Streitpunkten nicht einigen könne und es deshalb eines weiteren Spitzen-Gesprächs bedarf, um zu einer Lösung zu kommen. Nachdem auch in dem Spitzengespräch keine Lösung gefunden wurde, kam es zu mehreren Spitzen-Spitzen-Gesprächen. In dem ersten Gespräch wurde laut Protokoll zwar offen über die bestehenden Probleme gesprochen, die im Vorfeld des Spitzen-Spitzen-Gesprächs konsentierte Dissens-Liste wurde aber entgegen der eigentlichen Erwartung nicht abgearbeitet. Die in ihr enthaltenen Punkte sollen an die AG Soziale Teilhabe zurückgegeben werden, die dann die Sitzung der GK am 16. Dezember 2022 vorbereiten soll, so dass dort die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden können, die dann die Grundlage für die weiteren Verhandlungen im Jahr 2023 darstellen.

Dieser Ablauf führte nicht nur zu einer Hemmung der Arbeit der AG Soziale Teilhabe und ihren Unter­arbeitsgruppen, sondern stoppte auch die, für die Umsetzung des Landesrahmenvertrages, wichtige Pilot-Umstellung. Die sogenannte Pilot-Umstellung wurde im Sommer 2021 ins Leben gerufen und es sollte bis Weihnachten 2021 zu einer Aus- und Bewertung der Umstellung II an ausgewählten Standorten ausge­wählter Leistungserbringer kommen sollte. Damit wollte man prüfen, ob sich die im Landesrahmenvertrag getroffenen Regelungen zur Umsetzung des BTHG (Umstellung II) in der Praxis wie gewollt umsetzen lassen. In der Pilotumstellung kamen dann Fragen auf, die im Frühjahr 2022 zum Stopp der weiteren Verhandlungen führten und in den Punkten mündeten, die in dem zuvor genannten Spitzen-Spitzen-Gesprächen beantwortet werden sollten. Diese Dissense sind aber, wie beschrieben, bislang noch nicht aufgelöst worden und werden aus unserer Sicht auch in absehbarer Zeit nicht gelöst. Es muss darauf hingewiesen werden, dass wir insoweit noch nicht von der Anwendung des Landesrahmenvertrages und der personenzentrierten Leistung der Eingliederungshilfe sprechen, dies folgt erst nach der Umstellung. Der Landesrahmenvertrag umfasst für die Bereiche der AG 4, unter anderem die besonderen Wohn­formen, ambulante Angebote des betreuten Wohnens und tagestrukturierende Angebote. Deshalb sollte die Pilotumstellung genutzt werden, um zu prüfen, wie in Zukunft die personenzentrierten Leistungen konkret gegenüber der leistungsberechtigten Person bewilligt und dann auch erbracht werden können.

Wir, die Vertreter der Selbsthilfe in der GK, sind uns der Komplexität der Verhandlungen zur Umsetzung des Landesrahmenvertrages bewusst. Allerdings betrachten wir die aktuellen Entwicklungen, den faktischen Stillstand der Verhandlungen im Jahr 2022 mit Besorgnis, denn wir befürchten dadurch Nachteile für Menschen mit Behinderung. So kommen die Verhandlungen im Kontext der Thematik „Soziale Teilhabe“ und „Kindheit und Jugend“ seit mehreren Monaten gar nicht oder nur sehr schleppend voran. Wir sehen hierin die Gefahr, dass der Kern des Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016, die personenzentrierte Leistungserbringung, immer weiter in den Hintergrund und aus dem Blickwinkel rückt. Wir fürchten ebenfalls, dass die inklusive Versorgung von Kindern mit erhöhtem Teilhabeunterstützungsbedarf weiterhin stagniert und dass sie keine inklusive und qualitativ gleichwertige Elementarbildung erhalten.

Die Vertreter der Selbsthilfe in der Gemeinsamen Kommission

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