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Inklusionsstärkungsgesetz NRW zeigt Schwächen

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13. Jan 2016

Die Lebenshilfe NRW befürchtet, dass das erklärte Ziel der Landesregierung, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auf Landes- und kommunaler Ebene voranzutreiben, nicht erreicht wird.

Die Lebenshilfe NRW befürchtet, dass das erklärte Ziel der Landesregierung, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auf Landes- und kommunaler Ebene voranzutreiben, nicht erreicht wird. Der Gesetzesentwurf bleibt größtenteils hinter den Vorgaben der UN-BRK zurück. Es fehlt an verbindlichen Rechten zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Der am Montag in einer Anhörung im Landtag diskutierte Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (Inklusionsstärkungsgesetz) wird seinem Titel nicht gerecht. Geladen waren Sachverständige, zu denen auch die Lebenshilfe NRW gehörte.

Es bedarf eines verbindlichen Anspruchs auf Kommunikation in Leichter Sprache. Die Lebenshilfe NRW machte in der Anhörung deutlich, dass Leichte Sprache eine speziell für Menschen mit geistigen Behinderungen oder kognitiven Einschränkungen entwickelte Sprache ist, für die verbindliche Regeln und Standards entwickelt wurden. Im Gesetzesentwurf ist daher durchgängig der feststehende Begriff „Leichte Sprache“ zu verwenden und nicht – wie an einigen Stellen – von „leicht verständlicher Sprache“ zu sprechen.

„Wir kritisieren insbesondere, dass das Gesetz nur für die sogenannten Träger öffentlicher Belange gelten soll. Private Träger dürfen von dem Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes (L-BGG) nicht ausgenommen werden. Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden, sollten ebenfalls zur Barrierefreiheit verpflichtet werden“, sagte Christoph Esser, Referent für Recht und Sozialpolitik der Lebenshilfe NRW.

Nicht hinnehmbar ist, dass Menschen mit Behinderung, die in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehen, weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss steht im Widerspruch zu Art. 38 des Grundgesetzes und der UN-BRK. Die Lebenshilfe NRW hat die Landesregierung in der Anhörung aufgefordert, diese Diskriminierung zu beenden und das Landeswahlgesetz und das Kommunalwahlgesetz im Zuge der Gesetzesreform entsprechend zu ändern.

Die Lebenshilfe NRW fordert die Landesregierung auf, den Gesetzesentwurf an den angesprochenen Punkten nachzubessern, damit das Gesetz dem Ziel der Stärkung der Sozialen Inklusion in NRW gerecht wird.

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