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Abschluss bei der Vergütungsverhandlung

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30. Mär 2016

Die Empfehlungsvereinbarung über ein pauschales Vergütungsverfahren in NRW beinhaltet zwei Varianten zu möglichen Erhöhungen der Maßnahmen und Grundpauschale für stationäre und teilstationäre Wohneinrichtungen.

Die Empfehlungsvereinbarung über ein pauschales Vergütungsverfahren in NRW beinhaltet zwei Varianten zu möglichen Erhöhungen der Maßnahmen und Grundpauschale für stationäre und teilstationäre Wohneinrichtungen, aus denen die Träger wählen können.

Stationär und teilstationäres Wohnen

Variante 1:

Träger, die den Tarifabschluss TVöD-SuE vom 30. September 2015 anwenden, erhalten eine durchschnittliche Personalkostenerhöhung von 3,3 Prozent. Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten wird mit 80 Prozent festgelegt. Einrichtungen müssen ihren individuellen Anteil der Mitarbeiter/innen angeben, die nach TVöD-SuE bezahlt werden. Der einrichtungsindividuelle SuE-Anteil berechnet sich aus den Personalkosten die in Relation zu den Gesamtkosten gesetzt werden.

Variante 2:

Einrichtungen, die den TVöD-kommunal anwenden, bekommen eine pauschale Anhebung der Grund- und Maßnahmenpauschale. Im Unterschied zu den letzten Anhebungen wurde diesmal keine konkrete prozentuale Steigerung vereinbart, sondern die Gesamtwirkung des zu erwartenden Tarifabschlusses wird als Grundlage genommen. Demzufolge werden 85 Prozent der Steigerungsrate des Tarifabschlusses auf die Grund- und Maßnahmenpauschale umgelegt. Regelungen zur Laufzeit und zu gegebenenfalls vereinbarten Tariferhöhungszeiträumen der aktuellen Verhandlungen werden übernommen.

Die Möglichkeit zur Einzelverhandlung über die Spitzenverbände bleibt hiervon unberührt. Es kann allerdings zu zeitlichen Verzögerungen kommen, da bereits Verhandlungsaufforderungen vorliegen. In jedem Fall muss die gesamte Kostenstruktur vorgelegt werden.

Träger oder Landschaftsverband können Investitionsbeträge zum 1. Januar 2017 auf Antrag anpassen. Ausgangsbasis zur Fortschreibung der Bettenwerte ist der Index des Monats Mai 2016. Veränderungen der Vergütungsvereinbarung während der Laufzeit sieht das SGB XII nur vor, wenn es sich um unvorhersehbare und wesentliche Gründe handelt. Der Paritätische bittet daher darum, ihm bereits jetzt diese vorhersehbaren Veränderungen zu melden, damit er sie als Sondertatbestände den Landschaftsverbänden melden kann.

Ambulant betreutes Wohnen

Beim ambulant betreuten Wohnen wird es künftig eine Differenzierung der Träger bezüglich der Umsetzung des TVöD-SuE-Abschlusses geben. Dies hat zur Folge, dass es künftig zwei landesweite Preise für die Fachleistungsstunden im ambulant betreuten Wohnen geben wird.

Die Vergütungsvereinbarung sieht vor, dass die Fachleistungsstunden der Träger, die den TVöD-SuE anwenden, (frühestens) zum 1. März 2016 auf 55,80 Euro steigen. Dienste, die ihn nicht anwenden, bekommen weiterhin 54,60 Euro. Die Umsetzung des pauschalen Vergütungsverfahrens erfolgt analog dem Verfahren der stationären Einrichtungen (Steigerungsrate 85 Prozent der Gesamtwirkung des Tarifabschlusses). In Westfalen-Lippe wird gemäß der Erklärung vom 9. Mai 2006 zur Vergütungsvereinbarung für das ambulant betreute Wohnen ein Regelzuschlag von 0,80 Euro solange weitergezahlt, bis eine den KoKoBes vergleichbare Infrastruktur aufgebaut ist.

Vergütungen für das ambulant betreute Wohnen von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) werden auf Basis der landesteilig unterschiedlichen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen, analog angepasst, wie die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der PariDienst GmbH und der Fachgruppe Behinderung und Rehabilitation zur Verfügung.

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