Persönliches Budget

Seit dem 01. Januar 2008 gibt es für Menschen mit Behinderungen einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget.
Das Persönliche Budget ist in § 17 des SGB IX und in der Budgetverordnung (BudgetVO) festgelegt. Es ermöglicht Menschen mit Behinderung, die einen Anspruch auf eine Leistung haben, anstatt einer Sachleistung eine Geldleistung zu erhalten. (Nur im Bereich des Pflegeversicherungsgesetzes und in Ausnahmefällen können auch Gutscheine ausgestellt werden).
In der bisherigen Versorgungsstruktur stellt ein Mensch mit Behinderung einen Antrag bei einem Kostenträger (z.B. Sozialamt bei Eingliederungshilfe), um eine Leistung zu erhalten. Der Kostenträger rechnet – bei Bewilligung des Antrages – mit einem Dienst oder einer Einrichtung ab, der die gewünschte Leistung für den Menschen mit Behinderung erbringt. Zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem Leistungserbringer wird ebenfalls ein Vertrag geschlossen. Da der Mensch mit Behinderung somit eine Leistung erhält, die jedoch der Kostenträger abrechnet, wird hier von Sachleistung gesprochen.
Das Persönliche Budget ist dagegen eine Geldleistung, da der Mensch mit Behinderung in der Regel einen bewilligten Betrag erhält und sich somit seine gewünschte Leistung selber „einkaufen“ kann. So können Menschen mit Behinderung selber entscheiden, welcher Dienst und welche Person eine Hilfe erbringen soll, da sie selber als „Kunde“ den Auftrag erteilen und die Unterstützung bezahlen. Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich an dem Bedarf, den ein Mensch mit Behinderung hat, sie soll aber möglichst die Kosten einer Sachleistung nicht übersteigen. Es muss zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem Leistungsträger eine Zielvereinbarung geschlossen werden.
Das Persönliche Budget bietet keine Finanzierung neuer Leistungen. Es gibt nicht mehr oder weniger Leistungen als zuvor. Es entstehen keine neuen Ansprüche.
Das Persönliche Budget ist lediglich eine andere Form der Finanzierung.
Das Persönliche Budget wird vor allem in § 17 des Sozialgesetzbuches SGB IX und in der Budgetverordnung (BudgetVO) grundsätzlich beschrieben. (Die Gesetzestexte sind unter www.bmgs.bund.de zu finden.) In der Budgetverordnung wird das Bewilligungsverfahren zum Persönlichen Budget geregelt. Hier ist z.B. festgelegt, welche Leistungen budgetfähig sind, wie der Bedarf zu ermessen ist und welche Grenze das Budget nicht überschreiten darf.
Wie wird das Persönliche Budget beantragt?
Ein einzelner Mensch stellt bei nur einem der Leistungsträger einen Antrag, der individuell behandelt wird:
Der angegangene Leistungsträger wird nun zum „Beauftragten“, der zu den anderen Leistungsträgern Kontakt aufnimmt. Innerhalb von zwei Wochen müssen diese Leistungsträger zum Antrag Stellung nehmen. Sobald die Stellungnahmen vorliegen, wird das Bedarfsfeststellungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis wird mit dem Antragssteller beraten. Dann stellen die Leistungsträger jeweilige Teilbudgets fest. Eine Zielvereinbarung wird abgeschlossen. Danach wird dem Menschen mit Behinderung die Höhe des Budgets mitgeteilt und eine schriftliche Bewilligung erlassen.
Laut Budgetverordnung sollen von der Antragsstellung bis zum Bescheid nur 4 Wochen vergehen.

Muss sich etwas durch das Persönliche Budget verändern?
Nein. Falls ein Mensch mit Behinderung mit seiner Situation zufrieden ist, muss sich für ihn nichts ändern. Falls sich für ihn etwas ändern soll, kann das Persönliche Budget ein Instrument dazu sein.
Wer kann das Persönliche Budget beantragen?
Jeder Mensch mit Behinderung, der Anspruch auf Sozialleistungen hat bzw. sein gesetzlicher Vertreter, kann das Persönliche Budget beantragen. Das ist unabhängig von Art und Schwere der Behinderung. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Einschränkung vorgenommen.

Menschen mit geistiger Behinderung sind somit nicht vom Persönlichen Budget ausgeschlossen. Oftmals brauchen sie Rat und Unterstützung bei der Beantragung und Umsetzung.

(Textauszug: Infoblatt der Lebenshilfe Oberhausen)
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